5 StR 343/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28 . September 2011 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28 . September 2011 beschlossen: Auf d ie Revision de s Ang eklagten M . wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 2. März 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Verfall von 60.000 D ie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vo m 18. August 2011 zur Revision folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer moniert zu Recht, dass den insoweit übe r aus spärlichen Urteilsgründen bereits nicht zu entnehmen ist, auf welcher Grundlage das Landgericht den für verfallen erklärten B e trag be messen hat. 2. Ungeachtet dessen bleibt nach Maßgabe der einschlägigen Fes t stellungen offen, ob die sichergestellten Gelder überhaupt in einer verfallspezifischen Beziehung zu den vom Landgericht festgestel l ten und abgeurteilten Taten des Angeklagten steh en (vgl. nur F i scher, StGB, 58. Aufl., § 73 Rdnr. 6; zum Verhältnis des Verfalls zum erweiterten Verfall jüngst BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 3 StR 144/11 ), zumal da das Landgericht weitere vergleichbare Rechtsverstöße nach § 154 StPO eingestellt hat ( vgl. UA S. 39). 1 - 3 - 3. Darüber hinaus ist im Lichte des § 73 Abs. 3 StGB zweifelhaft, ob vermögensabschöpfende Maßnahmen hier tatsächlich gegen den Angeklagten M . zu richten waren. Vor dem Hintergrund de r die der Angeklagt e M . zur B e zahlun ) und UA S. 29/30 ( Provisi on in Höhe von 8 % wovon 3 % der rechtliche Geschäftsführer b e kommen habe und 5 % für die allgemeinen ), der als glaubhaft ei ngestuften Ang a ben des Mittäters D . , wonach die Provisionsgelder in die Fi r menkasse geflossen seien (UA S. 31), sowie in Anbetracht der konkreten Abwicklung des Scheinrechnungshandels über die G e schäftskonten der beteiligten Unternehmen spricht vorl iegend viel dafür, primär die betroffenen juristischen Personen in die Haftung zu nehmen. Ein Zugriff auf das persönliche Vermögen des Angeklagten käme unter solchen Umständen namentlich etwa dann in Betracht, wenn die sichergestellten Geldbeträge ihrerse its aus treuwidrigen En t nahmen (§ 266 StGB) zum Nachteil der vom Angeklagten faktisch geführten Gesellschaften resultierten. Insoweit verlautbaren die U r teilsfeststellungen freilich nichts Nähe res. Überdies sind derartige Rechtsverstöße nicht von der Anklage umfasst. Dem tritt der Senat bei . Er weist ergänzend auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 111i StPO sowie §§ 430, 442 StPO hin. Basdorf Raum Schneider König Bellay 2
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