BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 343/15 vom 15. September 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil d es Landg e- richts Berlin vom 27. Mai 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird im Fall 18 der Urteilsgrü n- de eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ve r- hängt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat es unterlassen, im Fall 18 eine Einzelstrafe festz u- setzen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, dass das Landgericht in de n vergleichbaren Fällen 3, 9 und 11 auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt hat. Spezielle Strafzumessungstatsachen, die eine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht festgestellt. Der Senat setzt desha lb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe im Fall 18 selbst auf ein Jahr und sechs Monate fest. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem Nachholen der Festse t- zung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1 6. September 2010 4 StR 433/10 und vom 27. September 2011 3 StR 283/11). Der Ausspruch 1 - 3 - über die Gesamtstrafe wird nicht berührt; denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht auf eine mildere Gesamtstrafe erka nnt hätte, wenn es auch im Fall 18 eine Einzelstrafe festgesetzt hätte. Sander Schneider König Bellay Feilcke
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