ECLI:DE:BGH:2017:241017B5STR343.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 343/17 vom 24. Oktober 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 24. Oktober 201 7 gemäß § 349 A bs. 2 und 4 StPO beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Dresden vom 7. April 2017 werden als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfe hler zum Nachteil der A n- geklagten ergeben hat; jedoch entfällt die Aufrechterhaltung der Einziehung der Betäubungsmit tel (vgl. Sander, NStZ 2016, S. 656, 661 mwN). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Mutzbauer Sander Sch neider Dölp König
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