5 StR 344/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. August 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 10. April 2002 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Der Antrag des Nebenklägers auf Bestellung eines Beistands für das Revi-sionsverfahren ist gegenstandslos.Der Antrag, dem Nebenkläger Rechtsanwältin T auch für das Revisi-onsverfahren als Beistand zu bestellen, bedarf keiner Bescheidung, daRechtsanwältin T bereits durch Beschluß des Landgerichts Hamburgvom 21. März 2002 gemäß § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistand desNebenklägers bestellt worden ist und eine solche Bestellung über die jeweili-ge Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortwirkt(vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 2). Ohne Bedeutung bleibt hierbei, - 3 -daß das Landgericht Hamburg den Angeklagten nach der Bestellung ledig-lich nach einem Straftatbestand verurteilt hat, der eine Bestellung nach§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht rechtfertigen würde (vgl. BGH, Beschl. vom10. Juli 2001 1 StR 246/01).Basdorf Häger RaumBrause Schaal
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