5 StR 344/05 (alt: 5 StR 94/04) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 30. November 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 29. und 30. November 2005, an der teilgenommen haben: Richter Basdorf als Vorsitzender, Richter H344ger, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt K als Verteidiger f374r den Angeklagten H , Rechtsanwalt R als Verteidiger f374r den Angeklagten S , Rechtsanwalt Sa als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - in der Sitzung vom 30. November 2005 f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-benkl344gerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2005 a) in den Schuldspr374chen dahin ge344ndert, dass die An-geklagten wegen Totschlags verurteilt sind, b) in den Strafausspr374chen aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Revision des Angeklagten H gegen das genann-te Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkl344gerin zu tragen. 4. Die Sache wird zur Neufestsetzung der Strafen und zur Entscheidung 374ber die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin an eine ande-re als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 - 4 - G r 374 n d e Das Landgericht hatte die Angeklagten zun344chst mit seinem Urteil vom 14. August 2003 wegen Totschlags zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revisionen der Neben-kl344gerin hat der Senat die Schuldspr374che aufgehoben und 226 bei Aufrechter-haltung der Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen 226 das Verfahren an eine andere Schwurgerichtskammer zur374ckverwiesen (NStZ-RR 2004, 332). Diese hat die Angeklagten nunmehr wegen K366rperverletzung mit Todesfolge wiederum zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, und die Rechtsmittel der Ne-benkl344gerin jeweils mit der Sachr374ge. Der Angeklagte H greift mit sei-ner beschr344nkten Revision die vom Landgericht gefundene Strafe an. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin haben Erfolg, soweit das Landgericht nicht auf Totschlag erkannt hat. Die Revision des Angeklagten H ist unbegr374ndet. 1. Das Landgericht hatte in seinem Urteil vom 14. August 2003 fol-gende Feststellungen getroffen: a) Die Angeklagten besuchten gegen Mittag des 26. Januar 2003 den ihnen bekannten wesentlich 344lteren, k366rperlich und seelisch angegriffenen He in dessen Wohnung in Berlin-Lichtenberg. Sie trafen dort auf die Zeugen Ra und Sh ; letzterer entfernte sich alsbald. Nach reichlichem Genuss von Rotwein und Wodka verletzten die Angeklagten den He zwischen 18.00 und 19.00 Uhr zun344chst wie folgt: S rammte dem neben ihm sitzenden Wohnungsinhaber v366llig unvermittelt seinen rech-ten Ellenbogen in die seitliche Halsgegend. H trat He mit dem be-schuhten Fu337 kr344ftig ins Gesicht. S schubste den Zeugen Ra zur Seite, der He vor einem Angriff sch374tzen wollte. H schlug He mit der Faust auf das rechte Auge. Nachdem der Zeuge Ra im Badezimmer - 5 - die von H verursachten Wunden ausgewaschen hatte, schlug dieser Angeklagte erneut mehrfach mit der Faust auf die Wunden und gegen den rechten Kieferbereich. Der Angeklagte S schlug ebenfalls mehrmals mit den F344usten auf den jetzt wieder blutenden Verletzten ein. H packte dann das keinerlei Widerstand leistende Opfer an den Haaren und schlug dessen Kopf gegen die Wand. Er urinierte auf den an der Stirn, aus der Nase und am Ohr blutenden Schwerverletzten. Um diesen noch st344rker zu ernied-rigen, rasierten ihm die Angeklagten die Kopfhaare teilweise ab. Unter dem Ausruf: 204Mal sehen, wie widerstandsf344hig er ist!223 w374rgte einer der Angeklag-ten ihr Opfer, w344hrend der andere mit 344u337erster Gewalt die Nase zuhielt und so stark an ihr zerrte, dass der Nasenknorpel abriss. In der sicheren Erwar-tung, der Schwerverletzte werde in K374rze versterben, verlie337en die Ange-klagten die Wohnung. Gemeinsam mit dem Zeugen Ra suchten sie ge-gen 22.00 Uhr den Bundesgrenzschutz im Bahnhof Lichtenberg auf. Dort und gegen374ber der sp344ter eingetroffenen Not344rztin erkl344rten sie, sie h344tten mit einem 204gesoffen223 und machten sich Sorgen, dass derjenige eventuell tot sei. Infolge der massiven T344tlichkeiten der Angeklagten erlitt He neben Haut- und Weichteilunterblutungen eine Fraktur der rechten Augenh366hle, eine Verletzung der Leber und der rechten Niere, Rippenfrakturen sowie eine Blutung unter die harte Hirnhaut, an der er im Zusammenhang mit einer Hirnschwellung und einer Bluteinatmung noch in seiner Wohnung verstarb. b) Die Schwurgerichtskammer hatte sich vom bedingten T366tungsvor-satz aufgrund der Gest344ndnisse der Angeklagten 374berzeugt, aber kein Tat-motiv feststellen k366nnen. 2. Der Senat hat auf die Revisionen der Nebenkl344gerin die Schuld-spr374che aufgehoben, weil die fehlerfrei getroffenen Feststellungen nach den anzuwendenden Ma337st344ben von BGHSt 47, 128 tragf344hige Anhaltspunkte f374r die Annahme niedriger Beweggr374nde geboten h344tten, deren Er366rterung - 6 - notwendig gewesen w344re. Die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen hat der Senat aufrechterhalten. 3. Die neu berufene Schwurgerichtskammer hat, nachdem die Ange-klagten von ihrem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht haben, das Tat-geschehen umfassend neu aufgekl344rt, zum Vor- und Nachtatgeschehen wei-tergehende Feststellungen getroffen und ein Motiv der Angeklagten festge-stellt: a) Zwischen den muskul366s gebauten, noch jungen Angeklagten und dem 48 Jahre alten, durch l344ngeren starken Alkoholkonsum geschw344chten He kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen und Streit, weil He nach eigenem, von ihm als ausreichend empfundenen Alkoholgenuss den Angeklagten den Zutritt zu seiner Wohnung gelegentlich versagte. Nachdem He die Angeklagten wieder einmal nicht eingelassen hatte, griffen diese am 30. Dezember 2002 ihren Gastgeber massiv an. He begab sich am n344chsten Tag wegen st344rker werdender Schmerzen in der Brust ins Kran-kenhaus. Die 304rzte stellten mehrere frische und mehrere 344ltere Rippenbr374-che sowie eine Nasenbeinfraktur fest. Des Weiteren erlitt He am 30. De-zember, m366glicherweise aber auch einige Tage davor oder danach eine sub-durale Hirnblutung im Hinterkopf. b) Das Landgericht hat als Motiv der mit einer Blutalkoholkonzentrati-on von 374ber drei Promille handelnden Angeklagten festgestellt, diese h344tten He verletzt, um ihn daf374r zu bestrafen, dass er die Angeklagten am Tag zuvor nicht in seine Wohnung eingelassen hatte. Die bis zum Abriss des Na-senknorpels 374bereinstimmend mit den Feststellungen des Urteils vom 14. August 2003 erneut zu Grunde gelegten T344tlichkeiten der Angeklagten seien aber immer wieder durch Zeiten des gemeinsamen Trinkens unterbro-chen worden, w344hrend derer die Angeklagten Vorw374rfe wegen des abwei-senden Verhaltens des He erhoben. Das Landgericht konnte nicht sicher feststellen, dass einzelne oder alle Faustschl344ge mit voller Kraft und Wucht - 7 - ausgef374hrt wurden und dass die Angeklagten den Tod des He auch nur billigend in Kauf genommen haben. Die Angeklagten h344tten sich um ihr Opfer auf vielf344ltige Weise bem374ht: Sie f374hrten den maltr344tierten Gesch344digten gemeinsam mit dem Zeugen Ra nochmals ins Badezimmer, duschten ihn mit kaltem Wasser ab, um so seinen Zustand wieder zu verbessern. Dann wechselten sie ihm seine Kleidung und brachten ihn ins Wohnzimmer zur374ck, wo sie ihn auf dem Sofa absetzten. Kurze Zeit sp344ter verlor He das Bewusstsein und rutschte 226 unerwartet f374r den Zeugen Ra und nicht sicher ausschlie337bar auch f374r die beiden Angeklagten 226 ohne Einwirkung Dritter zu Boden. In diesem Moment erkannten die Angeklagten und der Zeuge Ra , dass sich die Hautfarbe des Gesch344digten im Bereich des Gesichts und der H344nde blau verf344rbt hatte. Der Angeklagte H begann daraufhin, m366glicherweise ebenso wie der Angeklagte S 226 erst jetzt in Sorge um das Leben von He 226 bei diesem eine Herzmassage vorzuneh-men. Da dies nicht zu einer Besserung des Zustandes des Gesch344digten f374hrte, drang Ra darauf, die Feuerwehr oder die Polizei zu rufen, zumal er jetzt bef374rchtete, He k366nnte bei einem weiteren Zuwarten m366glicher-weise versterben. Er verlie337 mit den beiden Angeklagten die Wohnung. Auch die Angeklagten hatten dabei nicht sicher ausschlie337bar das Ziel, Hilfe f374r He zu holen und so die nun erkannte Lebensgefahr zu bannen. c) Zur Todesursache hat die Schwurgerichtskammer mit sachverst344n-diger Hilfe festgestellt, dass durch den Schlag des Kopfes gegen die Wand die durch den Heilungsprozess der 344lteren subduralen Hirnblutung entstan-dene Bindegewebsorganisation aufgerissen sei und eine frische Blutung ausgel366st habe, die zu der t366dlichen Hirnschwellung und starken Bluteinat-mung gef374hrt h344tte. S344mtliche frischen Verletzungen seien nicht sehr erheb-lich, insbesondere im Einzelnen nicht konkret lebensbedrohlich gewesen. Das Landgericht hat die Rippenbr374che und die Verletzung der Leber nicht mehr dem Tatgeschehen zugerechnet. Diese seien durch die Reanimations-bem374hungen des Angeklagten H entstanden. - 8 - 4. Die Revisionen der Nebenkl344gerin sind zul344ssig. Zwar enth344lt die Begr374ndung der Rechtsmittel (erneut) keine aus-dr374ckliche Erkl344rung im Sinne von 247 344 Abs. 1 StPO, inwieweit die Be-schwerdef374hrerin das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Sol-ches ergibt sich vorliegend aber aus der innerhalb der Revisionsbegr374n-dungsfrist ausgef374hrten Sachr374ge, mit der die Nebenkl344gerin geltend macht, das Landgericht habe die Bindungswirkung der Aufhebungsansicht des Re-visionsurteils verkannt und den Pr374fungsauftrag nicht erf374llt, festzustellen, ob das Mordmerkmal der niedrigen Beweggr374nde vorliegt. Damit hat die Neben-kl344gerin schlie337lich erkl344rt, sie verfolge das Ziel ihrer Rechtsmittel gegen das erste tatrichterliche Urteil weiter, n344mlich eine Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes zu erreichen (vgl. BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Zul344ssigkeit 2), und hat 226 wie von 247 400 Abs. 1 StPO geboten 226 auch klargestellt, dass sie das Urteil mit dem Ziel einer 304nderung der Schuldspr374che wegen einer Ge-setzesverletzung anfechte, die zum Anschluss als Nebenkl344ger berechtigt (vgl. BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Zul344ssigkeit 5). 5. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin f374h-ren zur 304nderung der Schuldspr374che. a) Die Verurteilungen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge k366nnen nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die innerprozessuale Bindung an die aufrecht erhaltenen Feststellungen (247 353 Abs. 2 StPO) des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils nicht hinreichend beachtet hat (vgl. BGH NStZ 1999, 259). Zwar ist das Landgericht von einer Bindung an die Feststel-lungen zum 344u337eren Tatablauf ausgegangen und hat die einzelnen Tathand-lungen in die von ihm getroffenen Feststellungen 374bernommen. Das Landge-richt hat sie aber zum Teil in einen anderen Zusammenhang gestellt, in das festgestellte Gesamtgeschehen weitere Handlungen eingef374gt und die Er-heblichkeit der Gewalthandlungen der Angeklagten anders bewertet. Damit hat das Landgericht das Tatgeschehen unzul344ssigerweise im Sinne eines - 9 - anderen geschichtlichen Vorgangs n344her beschrieben (vgl. BGHSt 30, 340, 343, 344; BGH NStZ 1999, 259, 260). Die Beweisw374rdigung des Landge-richts, mit der es einen bedingten T366tungsvorsatz der Angeklagten verneint, beruht demnach auf einer unzutreffenden Grundlage. aa) Im ersten Urteil ist festgestellt, dass die Rippenfrakturen und die Leberverletzung des Tatopfers durch die aggressiven massiven T344tlichkeiten der Angeklagten hervorgerufen wurden. Hiervon weicht das nunmehr ange-fochtene Urteil in unzul344ssiger Weise ab, indem es diese Verletzungen unter Anwendung des Zweifelssatzes als m366gliche Folge einer vom Angeklagten H vorgenommenen Herzmassage ansieht und diesen Umstand im Rahmen der Beweisw374rdigung als einen gegen den T366tungsvorsatz spre-chenden Gesichtspunkt anf374hrt. bb) Das Landgericht hat den festgestellten Tatablauf ferner durch Handlungen unterbrochen gesehen und weitere Feststellungen getroffen, die den gesamten Tatverlauf als f374r die Angeklagten weitaus g374nstiger erschei-nen lassen. Im Einzelnen handelt es sich um die nunmehr festgestellten Pausen zwischen den einzelnen Misshandlungen, w344hrend derer die Ange-klagten mit dem Opfer gemeinsam weiter Alkohol getrunken haben, die Ver-suche der Angeklagten, den Zustand ihres Opfers durch Abduschen und Umkleiden zu verbessern, das Ergreifen lebensrettender Ma337nahmen und das Einschalten Dritter. cc) Das Landgericht hat schlie337lich die vom Erstgericht als massiv be-schriebenen T344tlichkeiten, r374ckschlie337end aus der nicht hochgradigen Ge-f344hrlichkeit der Verletzungen, h366chstens als durchschnittlich bewertet (204mitt-lere Wucht223, UA S. 25). Damit wird die im ersten Urteil bindend festgestellte Dimension der T344tlichkeiten zugunsten der Angeklagten verringert. b) Der Senat kann die Schuldspr374che selbst entsprechend der Ankla-ge und der Erstverurteilung auf Totschlag umstellen (vgl. BGHR StGB 247 212 - 10 - Abs. 1 Vorsatz, bedingter 57 m.w.N.). Schon die Pr374fung des ersten tatrich-terlichen Urteils hat keinerlei Bedenken aufkommen lassen, der damals ein-gestandene bedingte T366tungsvorsatz k366nnte im Widerspruch zu den objekti-ven Tatumst344nden stehen und nicht ebenfalls das Ergebnis einer auf ihnen beruhenden Schlussfolgerung sein. Solches gilt auf der Grundlage der glei-chen verbindlichen Feststellungen (siehe unter 1 a der hiesigen Urteilsgr374n-de) und an Hand der nunmehr vom Landgericht fehlerfrei getroffenen zus344tz-lichen Feststellungen zur Vorsch344digung des Opfers und zum Motiv der An-geklagten sogar in verst344rktem Ma337e. Die Feststellungen belegen, dass sich die Angeklagten der Vornahme lebensbedrohlicher Gewalthandlungen bewusst waren. Sie sind mit sich stei-gernder Gewalt gegen ihren Gastgeber vorgegangen, um sich f374r die Abwei-sung vom Vortag zu r344chen. Sie waren nach ihren eigenen Worten bereit, die Grenze der Widerstandsf344higkeit ihres Opfers zu erreichen, und 226 vor dem Hintergrund der massiven Verletzung des Kopfes des Opfers und der beson-deren Schwierigkeiten, das Ausma337 und die Wirkungen der weiteren Ge-walthandlungen gegen den Kopf im Einzelnen steuern zu k366nnen (vgl. BGH, Urt. vom 9. August 2005 226 5 StR 352/04) 226 auch bereit, die Grenzen der Wi-derstandsf344higkeit zu 374berschreiten. Dies gilt vorliegend umso mehr: Das Ausma337 der objektiv erforderlichen Gewalt als Grundlage f374r einen Schluss auf das Erkennen der Lebensgef344hrlichkeit der aktuellen Gewalthandlungen war sogar herabgesetzt; denn die Angeklagten hatten ihr Opfer schon am 30. Dezember 2002 erheblich verletzt. Bei dieser Sachlage sind keine Um-st344nde erkennbar, nach denen die Angeklagten ernsthaft darauf vertraut ha-ben k366nnten, der Gesch344digte werde nicht zu Tode kommen (vgl. BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 57; BGH, Urt. vom 24. M344rz 2005 226 3 StR 402/04). Die vom Landgericht 226 insoweit auf Grund zul344ssiger erg344nzender Feststellungen 226 gegen einen bedingten T366tungsvorsatz angef374hrten Um-st344nde gebieten keine andere Wertung. - 11 - Das Motiv der Angeklagten, He 204lediglich223 f374r dessen abweisendes Verhalten zu bestrafen, streitet nicht gegen einen bedingten T366tungsvorsatz. Es liegt in der Natur der Sache, dass der mit bedingtem T366tungsvorsatz han-delnde T344ter in Verfolgung seines anders gelagerten Handlungsantriebs in der Regel 374ber kein T366tungsmotiv verf374gt (vgl. BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22). Allerdings kann die Art des Motivs die St344rke des vom T344ter empfundenen Handlungsimpulses beeinflussen (vgl. BGH aaO). Vorliegend handelten die Angeklagten in Verfolgung ihres Bestrafungsmotivs in einem zeitlich gestreckten Vorgehen unter Inkaufnahme der 334berschrei-tung der Widerstandsf344higkeit des Opfers. Damit steht das Motiv der Ange-klagten der Annahme des voluntativen Vorsatzelements nicht entgegen (vgl. Schneider NStZ 2005, 629, 631). Auch die Erw344gung des Landgerichts, der Tod des Opfers sei nicht im Sinne der Angeklagten gewesen, weil damit die Anlaufstelle f374r gemeinsame Trinkgelage aufgegeben w374rde, spricht nicht gegen eine Billigung des Todes (vgl. BGHSt 7, 363, 369). Der Erfolg muss den W374nschen des T344ters nicht entsprechen (vgl. BGHSt aaO). Allenfalls hochgradig interessenwidrige Tat-folgen widerstreiten der Annahme einer Billigung des Erfolges durch einen in der Steuerungsf344higkeit beeintr344chtigten, ohnehin 374beraus un374berlegt han-delnden T344ter. Solches liegt hier nicht vor. Das Landgericht hat n344mlich feh-lerfrei festgestellt, dass He die Angeklagten schon mehrmals abgewiesen hatte, obwohl sie gekommen waren, um mitgebrachten Alkohol zu konsumie-ren. Danach stand die Wohnung des He den Angeklagten bereits nur noch in beschr344nktem Umfang zur Verf374gung. Vor diesem Hintergrund ver-mag der vollst344ndige Verlust (nur) eines Ortes f374r Trinkgelage keine hoch-gradig interessenwidrigen Tatfolgen zu begr374nden. c) Das Landgericht hat im ersten Urteil rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Opfer an den Folgen der ihm zugef374gten als Einheit zu beurteilen-den gesamten Gewalthandlungen verstorben ist, insbesondere an den Kopf-verletzungen, die ihm in der entscheidenden besonders brutalen sp344ten Ge- - 12 - schehensphase zugef374gt worden waren. Wie ausgef374hrt, war das Gesche-hen insoweit 226 nicht anders als das massive Blutungen verursachende Ab-rei337en des Nasenknorpels in dieser Phase 226 von bedingtem T366tungsvorsatz getragen. Diese von der Teilaufrechterhaltung erfassten bindenden Feststel-lungen zur Kausalit344t hindern die vom Generalbundesanwalt erwogene zwei-felhafte Aufspaltung des Geschehens mit einem m366glicherweise allein todes-verursachenden Teil der Verletzungen in der ersten, noch nicht vom T366-tungsvorsatz erfassten Tatphase. Soweit den Feststellungen des Landge-richts, das freilich auch von einer Todesverursachung durch Bluteinatmung ausgeht (UA S. 16, 26), Abweichendes zu entnehmen sein sollte, w374rde auch dies gegen die innerprozessuale Bindungswirkung versto337en. Eine Verurteilung wegen eines lediglich versuchten Kapitalverbrechens in Tatein-heit mit K366rperverletzung mit Todesfolge scheidet schon deshalb aus. d) Die Voraussetzungen f374r das Vorliegen niedriger Beweggr374nde las-sen sich den insoweit fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts nicht entnehmen. Zwar ist die nunmehr festgestellte (wiederholte) Bestra-fungsaktion grunds344tzlich geeignet, das Vorliegen niedriger Beweggr374nde zu belegen (vgl. BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Niedrige Beweggr374nde 39; BGH, Urt. vom 1. September 2005 226 4 StR 290/05). Es liegt nicht g344nzlich fern, die von den Angeklagten ausgelebte Rache f374r ein ihnen unverst344ndliches, als un-dankbar empfundenes Bestehen des betrunkenen Opfers auf seinem Haus-recht als ebenfalls auf niedrigen Beweggr374nden beruhend anzusehen (vgl. BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Niedrige Beweggr374nde 36; BGH NStZ-RR 2003, 147, 149). Indes reichen die bisherigen Feststellungen als Grundlage f374r eine sichere Wertung nicht aus. Der Senat schlie337t namentlich aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung bewiesen werden kann, dass die Angeklagten, die erst nach sechsst374ndigem gemeinsamen Alkoholgenuss ihre zun344chst mit Worten ausgedr374ckte Ver344rgerung in stark angetrunkenem Zustand in dump-fem Unmut zur affektgeladenen, fast blindw374tigen Racheaktion steigerten, ihr Vergeltungsstreben f374r ein verwehrtes Gastrecht in seiner Bedeutung f374r die Tatausf374hrung in ihr Bewusstsein aufgenommen haben (vgl. BGHR StGB - 13 - 247 211 Abs. 2 Niedrige Beweggr374nde 26 und 36). Damit hat es mit der Um-stellung der Schuldspr374che auf Totschlag sein Bewenden. 6. Die Strafen m374ssen neu bemessen werden. Dazu bedarf es keiner Aufhebung von Feststellungen. Der neu berufene Tatrichter wird die Strafen f374r den von den Angeklagten gemeinschaftlich begangenen Totschlag auf der Grundlage der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen (1 a der hiesigen Urteilsgr374nde), der zul344ssigerweise getroffenen weiteren Feststel-lungen zur Person der Angeklagten (UA S. 4 bis 10), deren Motiv (UA S. 12, 20, 31) und zu der Tat vom 30. Dezember 2002 (UA S. 10 f.) zu bemessen haben, wobei von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsf344higkeit (UA S. 26 bis 28) auszugehen ist. Der Senat wiederholt seinen im Urteil vom 17. August 2004 unter IV. erteilten Hinweis zur Anwendung von 247 49 Abs. 1 StGB (vgl. auch sub 8). 7. Mit den Teilerfolgen der Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin erledigen sich deren Kostenbeschwerden. 8. Die wirksam auf das Strafma337 beschr344nkte Revision des Angeklag-ten H ist unbegr374ndet. Soweit sich die Revision mit der Sachr374ge ge-gen die versagte Strafrahmenverschiebung nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB wendet, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat das mit dem vorliegenden Tatbild 374bereinstimmende Vortatgeschehen vom 30. Dezem-ber 2002 als Vorerfahrung der Angeklagten gew374rdigt, wonach der sie unter - 14 - dem Einfluss erheblicher Mengen Alkohols objektiv und subjektiv vorher-sehbar zu weiteren gewaltt344tigen 334bergriffen gegen ihr Opfer neigten. Sol-ches begr374ndet die Versagung der Strafrahmenverschiebung (vgl. BGHSt 49, 239, 243, 245 f.). Basdorf H344ger Raum Brause Schaal
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