5 StR 344/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. November 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Betrugs u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten J. L. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. November 2007, soweit es ihn betrifft, gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im ge-samten Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die Revision der Angeklagten R. L. gegen das vorgenannte Urteil wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als un-begr374ndet verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-tels zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten J. L. wegen versuch-ten (Prozess-)Betrugs in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und die Angeklagte R. L. wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten J. L. f374hrt mit der Sachr374ge zur Aufhebung des gesamten Straf- 1 - 3 - ausspruchs. Das weitergehende Rechtsmittel ist aus den Gr374nden der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts ebenso unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO wie insgesamt die Revision der Angeklagten R. L. . 1. Die Verurteilung des Angeklagten J. L. ist im Schuld-spruch rechtsfehlerfrei. Zwar verhalten sich die Urteilsgr374nde nicht dazu, ob die Taten als so genannte Sicherungsbetrugshandlungen anzusehen sind. Diese w344ren straflos (BGHR StGB 247 266 Abs. 1 Treubruch 1; vgl. auch BGHSt [GS] 14, 38 ff.). Der Senat kann hier jedoch sicher feststellen, dass die Untreuehandlungen verj344hrt sind. Der Verm366gensschaden wurde bereits durch die vom Angeklagten veranlassten 334berweisungen vom Dezember 1996 und 1997 begr374ndet. Da keine verj344hrungsunterbrechenden Ma337nah-men ersichtlich sind, ist Verj344hrung der 204Haupttaten223 eingetreten. Damit lebt die Strafbarkeit einer eigentlich straflosen mitbestraften 204Nachtat223 226 hier dem versuchten Prozessbetrug (247247 263, 22, 23 StGB) 226 wieder auf (BGHSt 38, 366, 368 f.; 39, 233, 235; vgl. auch Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. vor 247 52 Rdn. 164). Dass die Taten ihrem Charakter nach Sicherungsbetr374gereien waren, kann allerdings ein Strafzumessungsgesichtspunkt sein. Ebenso wie nachfolgende Betrugshandlungen zur Sicherung der Tatbeute sich bei der Ahndung der Haupttat strafsch344rfend auswirken (Rissing-van Saan aaO Rdn. 160), kann bei der isolierten Verfolgung des Sicherungsbetrugs zu Gunsten des T344ters Ber374cksichtigung finden, dass der Verm366gensschaden bereits durch eine verj344hrte Straftat vorher eingetreten war. Ob hierin freilich ein bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne des 247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zu sehen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Vertiefung, weil die vom Landgericht verh344ngten Strafen aus anderen Gr374nden durchgreifenden Bedenken unterliegen. 2 2. Die Strafzumessung bez374glich des Angeklagten J. L. h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat es abgelehnt, die Einzelstrafen nach 247 49 Abs. 1, 247 23 Abs. 2 StGB zu mildern. Seine Ab-w344gung hierzu ist indes l374ckenhaft. 3 - 4 - a) Das Landgericht hat bez374glich der Taten 3 und 4 der Urteilsgr374nde nicht in seine Gesamtw374rdigung einbezogen, dass der vom Angeklagten so-wohl vor dem Landgericht als auch vor dem Kammergericht jeweils began-gene versuchte Prozessbetrug jedenfalls nach den nur im Ergebnis mitgeteil-ten Zivilurteilen von vornherein untauglich war. Danach h344tte es der Vorlage der Werklohnrechnungen 374ber tats344chlich nicht erbrachte Bauleistungen zur Abweisung der Klage nicht bedurft. Die vom Zeugen D. gegen den Ange-klagten erhobene Klage hatte bereits deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil der Zeuge nicht befugt war, den der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts 204H. 223 zustehenden Zahlungsanspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Demgem344337 wurde die Klage des Zeugen sowohl in erster als auch in zweiter Instanz abgewiesen. 4 5 Die Gef344hrlichkeit des Versuchs und die N344he zur Tatvollendung sind aber ganz wesentliche Gesichtspunkte im Rahmen der Gesamtw374rdigung, ob von der Strafmilderungsm366glichkeit der 247 49 Abs. 1, 247 23 Abs. 2 StGB Gebrauch zu machen ist (BGHR StGB 247 23 Abs. 2 Strafrahmenverschie-bung 1, 2, 4, 6, 8, 9, 11 und 12). Die fehlende Relevanz der T344uschungs-handlungen im Rahmen des Prozesses 374ber zwei Instanzen h344tte deshalb in die nach 247 23 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtabw344gung einbezogen werden m374ssen. b) Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht eine eigenst344ndige und insgesamt stimmige Strafzumessung zu erm366glichen. Hinsichtlich des verbliebenen Falls 1 der Urteilsgr374nde war da-bei ma337gebend, dass in den Urteilsgr374nden nicht n344her ausgef374hrt wurde, warum sich die klagende Gesellschaft b374rgerlichen Rechts 204Ha. 223 in zweiter Instanz vor dem Kammergericht auf einen Vergleich 374ber 100.000 Euro einlie337, obwohl sie in der ersten Instanz einen Zahlungstitel in H366he des gesamten veruntreuten Betrags von 364.500 DM erstritten hatte. Sollten hierf374r andere zivilrechtliche Gesichtspunkte bestimmend gewesen sein, k366nnten sich die inhaltlich unrichtigen Rechnungen und das auf den 6 - 5 - 20. April 2000 datierte Schriftst374ck wenigstens teilweise als untauglich und damit weniger gef344hrlich erwiesen haben. c) Die bezeichneten Wertungsfehler beeinflussen die hierzu geh366rigen Feststellungen nicht, die deshalb aufrechterhalten bleiben k366nnen. Dabei d374rfen neue Feststellungen getroffen werden, sofern sie den nunmehr be-standskr344ftigen nicht widersprechen. 7 3. Die Revision der Angeklagten R. L. ist von diesem Fehler nicht ber374hrt. Das Landgericht hat bei ihr eine Strafrahmenverschiebung nach 247 23 Abs. 2 StGB vorgenommen. Auch im 334brigen ergibt die Sachpr374-fung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler. 8 Brause Raum Schaal Schneider D366lp
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