5 StR 344/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bremen vom 4. Februar 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat neigt dazu, hinsichtlich der T366tung des A. Tat-identit344t und damit Strafklageverbrauch anzunehmen. Basdorf Schaal Schneider D366lp K366nig
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