5 StR 344/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. September 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2010 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 25. Februar 2010 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, die des Angeklag-ten R. mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO), dass die-ser Angeklagte der gef344hrlichen K366rperverletzung in Tatein-heit mit Diebstahl (Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat) schuldig ist und die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und drei Monate herabgesetzt wird, von der zwei Monate als verb374337t gelten. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkl344ger entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Nach bereits erfolgter rechtsstaatswidriger Verfahrensverz366gerung verbindet der Senat die nach Ma337gabe von BGHR StGB 247 52 Abs. 1 in dubio pro reo 3 und 4 gebotene Schuldspruch344nderung zugunsten des Angeklagten R. entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO mit einer Strafherabsetzung unter optimaler Ber374cksichtigung der Belange dieses Angeklagten. Er folgt damit dem Antrag - 3 - des Generalbundesanwalts auf die entsprechende Anregung im Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 25. August 2010, auf das zur Begr374ndung er-g344nzend Bezug genommen wird. Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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