5 StR 345/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. August 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Berlin vom 26. Februar 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zur Rüge der nicht eingehaltenen Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 Satz 2, § 261 StPO) bemerkt der Senat: Die von der Revision als Beleg für einen Widerspruch herangezogenen Feststellungen (UA S. 13 f.) erfassen lediglich Äußerungen des Belastung s - zeugen in den Verurteilungsfällen und sind nicht geeignet, den behaupteten Widerspruch nicht verläßliche Aussage in zwei Fällen, die nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurden zu begründen. Basdorf Bode Gerhardt Raum Brause
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