5 StR 345/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Oktober 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2005 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Be-gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehel-fe zu tragen. G r ü n d e (zu 1.) Der von der Verteidigerin Rechtsanwältin P vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist schon deshalb unzulässig, weil diese Frist nicht versäumt worden ist; denn der Verteidiger Rechtsanwalt - 3 - S hat die Revision rechtzeitig i. Ü. mit weitgehend identischen Ver-fahrenszügen begründet. Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
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