5 StR 345/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. September 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2010 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufge-hoben a) soweit der Angeklagte J. wegen Diebstahls in 42 F344llen und der Angeklagte R. wegen Diebstahls in vier F344llen verurteilt worden sind; aus-genommen bleiben die Feststellungen zu Art und Umfang der jeweiligen Diebesbeute und der verur-sachten Sachsch344den, die aufrechterhalten bleiben; b) ferner in den Gesamtstrafausspr374chen und in der Entscheidung 374ber die Einziehung der Werkzeuge. 2. Die weitergehenden Revisionen werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten J. wegen Diebstahls in 42 F344llen (II.1 bis 32, 34 bis 43), wegen versuchten Diebstahls (II.33) sowie 1 - 3 - wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen (II.45 und 46) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und den Angeklagten R. wegen Diebstahls in vier F344llen (II.1, 21, 34 und 44) sowie wegen versuchten Diebstahls (II.33) zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren verurteilt. Es hat ferner sichergestelltes Heroin und vier Werkzeuge eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im 334brigen sind sie unbegr374n-det im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat sich im Wesentlichen aufgrund von 374berein-stimmenden Werkzeugspuren an abgekippten Schlie337zylindern mit dem Pro-fil von im Besitz der Angeklagten befindlichen Werkzeugen davon 374berzeugt, dass der Angeklagte J. zwischen dem 5. August 2006 und dem 26. September 2008 in Kiel 42 Einbruchsdiebst344hle in Gesch344fts- und B374ro-r344ume, davon drei (II.1, 21 und 34 der Urteilsgr374nde) gemeinsam mit dem Angeklagten R. begangen hat. 2 3 Am 12. Mai 2008 blieb ein gemeinsamer Einbruch in ein Bekleidungs-gesch344ft ohne Erfolg. Das Landgericht hat die von einer Video374berwa-chungskamera gefilmten Angeklagten wegen versuchten Diebstahls jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (II.33 der Urteilsgr374n-de). Der Angeklagte R. befand sich am 9. Dezember 2008 im Besitz einer in der Zeit vom 23. Juni bis 26. Juni 2008 aus einem Tresor entwende-ten Digitalkamera. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen eines weiteren Einbruchsdiebstahls schuldig gesprochen (II.44 der Urteilsgr374nde). 4 In der Wohnung des Angeklagten J. wurde bei Durchsu-chungen am 9. Dezember 2008 und 22. Januar 2009 Heroin mit einer Wirk-stoffmenge von 374ber 3 g bzw. 374ber 8 g sichergestellt. Das Landgericht hat diesen Angeklagten deshalb wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungs- 5 - 4 - mitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen jeweils zu Freiheitsstrafen von sechs Monaten verurteilt (II.45 und 46 der Urteilsgr374nde). 2. Diese Verurteilungen des Angeklagten J. wegen Bet344u-bungsmitteldelikten und die beider Angeklagter wegen versuchten Diebstahls beruhen auf einer rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachengrundlage und haben Bestand. 6 3. Dies gilt indes nicht f374r die Verurteilung der durchweg schweigen-den Angeklagten wegen der Diebst344hle unter Verwendung von Werkzeugen. Die Urteilsgr374nde gen374gen insoweit nicht den sachlich-rechtlichen Anforde-rungen an die Darlegung von Gutachten in den schriftlichen Urteilsgr374nden. 7 8 a) Das Landgericht hat 204die 334berzeugung von der T344terschaft der An-geklagten auf der Grundlage der Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen M. vom Landeskriminalamt gewonnen, der die am jeweiligen Tatort an den Schl366ssern gesicherten Werkzeugspuren mit den bei den Angeklagten auf-gefundenen Werkzeugen bez374glich der von ihnen verursachten Spurenbilder verglichen und im Ergebnis als tatverursachend identifiziert hat223 (UA S. 26 f.). Der Sachverst344ndige habe bekundet, dass man nach entsprechender Be-trachtung und Auswertung der in eine Datenbank eingestellten Fotografien von Werkzeugspuren an zur Untersuchung eingesandten Schlie337zylindern identische Tatspuren festgestellt habe. 204Zun344chst habe man drei unter-schiedliche Werkzeugspuren feststellen k366nnen und sei folglich von drei Tat-serien ausgegangen. Irgendwann sei festgestellt worden, dass sich auf einer Tatspur gleichzeitig der Abdruck mehrerer verschiedener Werkzeuge gefun-den habe, die sich wiederum jeweils in verschiedenen Tatserien wiederge-funden h344tten, so dass urspr374nglich unterschiedlich gef374hrte Serien schlie337-lich zu einer Serie h344tten zusammengef374hrt werden k366nnen. Im Ergebnis sei bei dem abschlie337enden Vergleich nach Auffinden der Werkzeuge bei den Angeklagten die von den Werkzeugen hergestellte Vergleichsspur nicht mehr mit jeder einzelnen Tatspur verglichen worden, sondern lediglich mit einigen - 5 - ausgew344hlten aus der jeweiligen Tatserie. Im Falle einer Identit344t der Spuren habe man logisch folgern k366nnen, dass dieses Werkzeug dann auch alle an-deren Tatspuren aus derselben Serie verursacht haben m374sse223 (UA S. 29 f.). Der Sachverst344ndige habe anhand von sechs fotografisch dargestellten Spu-renvergleichen 226 die vier sichergestellten Werkzeuge betreffend 226 die Me-thodik des visuellen Spurenvergleichs, die letztlich eine Bewertungs- und 334berzeugungsfrage beim erfahrenen Betrachter sei (UA S. 28), deutlich und nachvollziehbar gemacht (UA S. 31). b) Die vom Landgericht vorgenommene, im Wesentlichen auf die Mit-teilung des Ergebnisses des Gutachtens beschr344nkte Darstellung seiner 334berzeugungsbildung kann zwar ausreichen, wenn es sich um ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren wie das daktyloskopi-sche Gutachten (BGHR StPO 247 261 Sachverst344ndiger 4), die Blutalkoholana-lyse ( BGHSt 28, 235 , 237 f.) oder die Bestimmung von Blutgruppen ( BGHSt 12, 311 , 314), handelt (grundlegend BGHSt 39, 291 , 297 ff.). Ein solches standardisiertes Verfahren ist aber ein Vergleichsgutachten betref-fend Werkzeugspuren nicht, deshalb sind weitergehende Anforderungen an die Darlegung der 334berzeugugsbildung zu stellen, die vorliegend nicht erf374llt sind. 9 c) Ein fotografischer Spurenvergleich, der teilweise in den Urteilsgr374n-den vorgenommen wird, ist ohne weiteres geeignet, die Spuren374bereinstim-mung zu belegen und die 334berzeugung von der Verwendung des bestimm-ten Werkzeugs bei einem bestimmten Einbruch zu begr374nden. Diese Metho-de ist 204in der Regel (f374r) R. , Staatsanw344lte und Verteidiger 374berschaubar und 374berzeugend223 (Katterwe NStZ 1992, 18, 21; vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO 6. Aufl. Rdn. 1917a). Das Landgericht hat aber noch nicht einmal die in Bezug genommenen Spurenvergleichsbilder bestimmten Verurtei-lungsf344llen zugeordnet. 10 - 6 - d) Zwar ist es nach dem Grundsatz der freien Beweisw374rdigung (247 261 StPO) nicht ausgeschlossen, die 334bereinstimmung von Tatortspur und Werkzeugprofil allein auf den f374r das Gericht nachvollziehbaren und 374ber-zeugenden Wertungsakt des Sachverst344ndigen zu gr374nden (vgl. Schoreit in KK-StPO, 6. Aufl. 247 261 Rdn. 32 m.w.N.). Dies setzt indes voraus, dass die einer Verurteilung zugrunde liegende Wertung auch in jedem Fall vom Sach-verst344ndigen vorgenommen wurde und nachvollziehbar ist. Dies wird durch das angefochtene Urteil nicht hinreichend belegt. 11 aa) F374r die 334bereinstimmung von Tatortspur und Werkzeugprofil aus-schlaggebend war zun344chst die Feststellung der 334bereinstimmung der Spu-ren an den Schlie337zylindern als Grundlage f374r die Bildung von Tatserien. Nach den Darlegungen UA S. 29 bleibt schon unklar, wie der Sachverst344ndi-ge diese 334bereinstimmung festgestellt hat. Die Formulierung 204man223 habe nach Betrachtung und Auswertung drei Tatserien wahrgenommen, l344sst of-fen, ob nicht Dritte diese Bewertung vorgenommen haben. 12 13 bb) Die Zusammenf374hrung der angenommenen drei Tatserien ist ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Es bleibt offen, in welchem konkreten Einzelfall, auf welchen Spurentr344gern und in welchem Zusammenhang die drei Spuren gefunden wurden. In lediglich einem Fall (II.6 der Urteilsgr374nde) sind zwei dem Angeklagten J. zugeordnete Werkzeuge und in drei F344llen (II.1, 21 und 24 der Urteilsgr374nde) ebenfalls zwei Werkzeug benutzt worden, von denen jeweils eines einem Angeklagten zugeordnet worden ist. Es bleibt dar374ber hinaus unklar, unter welchen Vergleichsaspekten das vierte Werkzeug in die Serie aufgenommen worden ist. Bei dieser Sachlage ist es ausgeschlossen, dass 226 wie es das Landgericht getan hat 226 eine 334berein-stimmung von Tatortspur und Werkzeugprofil in den Verurteilungsf344llen ledig-lich nach 226 auch nicht n344her erl344uterten 226 Stichproben unter Verzicht auf Einzelvergleiche festgestellt werden konnte. - 7 - cc) Soweit das Landgericht dargelegt hat, dass der Sachverst344ndige auch 334berlagerungen von Werkzeugspuren und lediglich entstandene Teil-abdrucke zu werten gehabt habe (UA S. 28 f.), fehlt es an jeder Erl344uterung, wie bei diesen schwieriger zu beurteilenden Ankn374pfungstatsachen die Wer-tung einer Spuren374bereinstimmung nachvollziehbar dargelegt worden ist (vgl. BGHR StPO 247 261 Sachverst344ndiger 4; Schoreit aaO). 14 4. Auch die Verurteilung des Angeklagten R. im Fall II.44 der Ur-teilsgr374nde hat keinen Bestand; die Entwendungshandlung wird auch man-gels Werkzeugspur nicht belegt. Zudem begegnet die W374rdigung des Zeit-punkts der Aussage des Vaters (vgl. BGH StV 2009, 679 m.w.N.) und des Schweigens des Angeklagten (vgl. BGHSt 45, 363, 364 m.w.N.) Bedenken. 15 16 5. Die Sache bedarf demnach weitgehend neuer Aufkl344rung und Be-wertung. Dies betrifft freilich nicht die bisher getroffenen Feststellungen zu Art und Umfang der jeweiligen Diebesbeute und der Sachsch344den. Diese konnten aufrechterhalten bleiben. Die Aufhebung der Schuldspr374che entzieht den Gesamtfreiheitsstrafen und der Einziehungsentscheidung bez374glich der Werkzeuge die Grundlage. Das neu berufene Tatgericht wird bei der Gesamtstrafenbildung zu pr374fen haben, ob die gegen den Angeklagten J. am 12. Dezem-ber 2007 und gegen den Angeklagten R. am 6. M344rz 2008 verh344ngten Geldstrafen bereits vollstreckt waren und deshalb keine Z344sur begr374nden konnten. Gesamtstrafen, die im Vergleich zur Einsatzstrafe stark erh366ht wer- 17 - 8 - den, bed374rfen einer eingehenden Begr374ndung (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. 247 54 Rdn. 11 m.w.N.). Zur besseren Verst344ndlichkeit wird es sich empfehlen, im Urteil nicht 226 wie bisher geschehen 226 zwischen Ordnungsnummern des Urteils und der Anklage zu wechseln. Brause Raum Schaal Schneider Bellay
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