BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 345/15 vom 14. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2015 beschlo s- sen: Die Revisi on des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. April 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass dieser unter Wegfall der Einbeziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren un d acht Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Jedoch werden die Revisionsgebühr um ein Fünftel erm ä- ßigt und die Auslagen des Angeklagten zu einem Fünftel der Staatskasse auferlegt. Gründe: Das Landgerich t hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafen aus e i- nem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rev i- sion. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel e r- sichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Ab s. 2 StPO). 1 - 3 - Mit Blick auf die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe hat der Generalbu n- desanwalt ausgeführt: Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Februar 2014 wird aller dings nicht bestehen bleiben können. Der Angeklagte hat die in diesem Urteil verhängte Freiheitsstr a- fe von neun Monaten vollständig verbüßt (UA S. 7, 33). Die V o- raussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB lagen mithin nicht vor. Die durch die Strafkammer mit rechtsfehlerfreier Begründung festgesetzte Strafe von drei Jahren und zehn Monaten für die gegenständliche Tat kann nicht als neue Freiheitsstrafe festg e- setzt werden, weil insoweit zu beachten ist, dass das Prinzip des § 55 St GB einen Härteausgleich in denjenigen Fällen e r- fordert, in denen eine in einem früheren Urteil verhängte und an sich gesamtstrafenfähige Freiheitsstrafe bereits vollstreckt ist und deshalb nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht mehr in die Gesamtfreiheitsstraf e einbezogen werden kann. Die Zurüc k- weisung der Sache zur Neufestsetzung einer Freiheitsstrafe e r- scheint hier allerdings nicht erforderlich. Der Senat wird im Si n- ne der Regelung des § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO den Härt e- ausgleich selbst vornehmen können. Hier wird ein Abschlag von zwei Monaten für ausreichend und angemessen im Sinne der genannten Vorschrift erachtet, so dass sich eine festzuse t- zende Freiheitsstrafe für die gegenständliche Tat von drei Ja h- Dem tritt der Senat bei. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke 2 3
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