5 StR 346/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 3. September 2002in der Strafsachegegenwegen Körperverletzung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Berlin vom 4. März 2002 wirda) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,soweit der Angeklagte wegen übler Nachrede undwegen Bedrohung in zwei Fällen, davon in einem Fallin Tateinheit mit versuchter Nötigung, verurteilt wor-den ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten desVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-klagten;b) das genannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPOaa) dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten ver- urteilt wird,bb) aufgehoben, soweit eine Aussetzung der Strafe und der Maßregel unterblieben ist.2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die verbleibendenKosten der Revision, an eine andere Strafkammer desLandgerichts zurückverwiesen. - 3 -G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zweiFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie we-gen übler Nachrede und wegen Bedrohung in zwei Fällen, davon in einemFall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonacht Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einempsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützteRevision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit siesich gegen die beiden u.a. wegen Körperverletzung erfolgten Schuldsprüche,die zugehörigen Einzelstrafaussprüche und gegen den Maßregelausspruchwendet. Im übrigen hat die Revision den aus dem Tenor ersichtlichen Teil-erfolg.1. Die u.a. wegen Bedrohung erfolgten Schuldsprüche, die sachlich-rechtlicher Prüfung nicht vollständig standhalten könnten, und der Schuld-spruch wegen übler Nachrede bleiben neben den beiden verbleibendenSchuldsprüchen für den Gesamtstraf- und Maßregelausspruch von nachran-giger Bedeutung. Demgemäß folgt der Senat insoweit dem Antrag des Gene-ralbundesanwalts, gemäß § 154 Abs. 2 StPO zu verfahren. Der Senat führtdie verbleibenden Einzelstrafen von sechs und vier Monaten Freiheitsstrafe deren Bemessung ist frei von durchgreifenden Rechtsfehlern und von dendrei eingestellten Schuldsprüchen ersichtlich nicht beeinflußt auf Antragdes Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf eine Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Monaten zurück.2. Die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte bei Bege-hung der beiden Körperverletzungstaten aufgrund seiner psychischen Er-krankung zwar nicht schuldunfähig, jedoch mit Sicherheit in seiner Steue-rungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war (§ 21 StGB), ist namentlich vordem Hintergrund der früheren Unterbringung des Angeklagten in einempsychiatrischen Krankenhaus aufgrund eines Kapitalverbrechens letztlich - 4 -insgesamt tragfähig begründet worden. Danach hat die Anordnung der Un-terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach§ 63 StGB Bestand, ungeachtet des nicht besonders gravierenden Gewichtsder beiden abgeurteilten Beziehungstaten vor dem genannten Hintergrundauch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB).3. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen ist es indes geboten, die Frageeiner Aussetzung des Maßregelausspruchs zur Bewährung (§ 67b StGB)einschließlich der Frage einer entsprechenden Aussetzung der erkanntenGesamtfreiheitsstrafe (§ 56 Abs. 1 StGB) erneut zu prüfen. Eine gesondertePrüfung der Strafaussetzung hat das Landgericht gänzlich unterlassen. ImZusammenhang mit der Aussetzung der Maßregel, deren Ablehnung esmaßgeblich auf die mangelnde Behandlungseinsicht des Angeklagten ge-stützt hat, hat es dem Umstand zu wenig Beachtung geschenkt, daß es nachachtjährigem Vollzug der früher gegen den Angeklagten erkannten Unter-bringung und nach fünfjähriger Führungsaufsicht ungeachtet gleicher Pro-bleme mit der Behandlungseinsicht letztlich zur Erledigung von Unterbrin-gung und Führungsaufsicht gekommen ist. Zudem hat das Landgericht dembesonderen Umstand keine Beachtung geschenkt, daß zwischen der letztenabgeurteilten Tat und dem Beginn des Vollzugs der einstweiligen Unterbrin-gung des Angeklagten ein Zeitraum von weit mehr als einem Jahr vergangenist, für den negative Erkenntnisse über den Angeklagten nicht mitgeteilt sind.Schließlich hätte der Umstand der im November 2001 vom AmtsgerichtWedding angeordneten Betreuung des Angeklagten (UA S. 9) bei der Prü-fung einer Aussetzung der Maßregel bedacht und erörtert werden müssen(vgl. BGH NStZ 2002, 367).4. Die Aufhebung der negativen Aussetzungsentscheidungen bedingtkeine Aufhebung von Urteilsfeststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neueTatrichter wird die Entscheidungen auf der Grundlage der bislang getroffenenFeststellungen und ergänzender Feststellungen, namentlich zu den ange-sprochenen Punkten, zu treffen haben. Eine sinnvolle Vorbereitung der neu- - 5 -en Hauptverhandlung mit Hilfe der Anstalt, in der die einstweilige Unterbrin-gung gegen den Angeklagten vollzogen wird, und des psychiatrischen Sach-verständigen wird geboten sein, damit die sich schon aus Verhältnismäßig-keitsgründen aufdrängenden Aussetzungsentscheidungen, denen allenfallsneue negative Erkenntnisse im Zusammenhang mit der psychischen Beein-trächtigung des Angeklagten entgegenstehen könnten, mit sinnvollen Wei-sungen verbunden werden können.Basdorf Häger GerhardtBrause Schaal
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