5 StR 346/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2011 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e richts Braunschweig vom 22. Februar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Generalbun desanwalt konnte das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung hinsichtlich der in den Urteilsgründen Ziffer II.4 und II.5 a b geurteilten Fälle der Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 StGB in der Revisionsinstanz noch wirksam bejah en. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung vom 4. Januar 2011 gemäß § 265 StPO darauf hi n gewiesen, dass wegen der angeklagten Fälle der gefährlichen Körperverle t zung jeweils auch eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung in Betracht komme. Au sweislich des Sitzungsprotokolls haben die Verfahren s beteiligten hierzu keine Stellungnahme abgegeben, so dass eine konklude n te Verneinung des öffentliche n Interesses an der Strafverfolg ung durch die - 3 - Staatsanwaltschaft, an die der Generalbundesanwalt geb unden wäre, nicht v orliegt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1964 2 StR 208/64 , BGHSt 19, 377, 381; Urteil vom 15. J anuar 1975 3 StR 312/74, bei Dallinger MDR 1975, 367). Raum Brause Schaal Schneider Bellay
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