5 StR 347/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Neuruppin vom 17. April 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung unter Ein-beziehung einer anderweitig verh344ngten Geldstrafe zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die Strafkammer hat ferner wegen Diebstahls und wegen Raubes in Tateinheit mit (vors344tzli-cher) K366rperverletzung auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren und drei Monaten erkannt und die Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuldspr374che und die Bemessung der Strafen richtet. Gegen374ber der verh344ngten Ma337regel greift das Rechtsmittel durch. 1 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 3. Au-gust 2007 zutreffend ausgef374hrt: 2 204Es bedarf keiner abschlie337enden Entscheidung, ob das Landgericht recht-lich zutreffend von einem Hang im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausge-gangen ist. Bedenken bestehen bereits deshalb, weil das Landgericht unter Versto337 gegen 247 51 BZRG bereits getilgte Vorstrafen des Angeklagten in die Prognoseentscheidung einbezogen hat (vgl. UA S. 33). Verwertbar w344ren insoweit lediglich Angaben, die der Angeklagte von sich aus gegen374ber dem Sachverst344ndigen gemacht h344tte. Ein solches ist dem Urteil indes nicht zu entnehmen. 3 4 Einen durchgreifenden Mangel weist die Ma337regelanordnung jedenfalls des-halb auf, weil das Landgericht die im vorliegenden Fall sich aufdr344ngende Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht bedacht hat. Hierin liegt ein Rechtsfehler, der letztlich auch Auswirkungen auf die Ma337regelanordnung nach 247 66 StGB zeitigt. Denn unter dem Gesichtspunkt des 247 72 Abs. 1 Satz 1 StGB ist f374r die Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung dann kein Raum, wenn der Zweck dieser Ma337regel auch durch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB erreicht werden kann (vgl. BGH NStZ 2000, 587, 589). Dies ist vorliegend deswegen zu pr374-fen, weil nach den Urteilsfeststellungen die Ma337regel nach 247 64 StGB nahe liegt. Verbleiben allerdings Unsicherheiten 374ber den Erfolg allein der milderen Ma337regel, so f374hrt das zur kumulativen Anwendung von Ma337regeln (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1999 226 4 StR 464/99). Es spricht vieles daf374r, dass der Angeklagte einen solchen Hang zum 374ber-m344337igen Genuss alkoholischer Getr344nke aufweist. Er betreibt einen ausge-pr344gten Alkoholmissbrauch und wei337, dass er unter Alkoholeinfluss zu in-ad344quaten und strafbaren Verhaltensweisen neigt (vgl. UA S. 7). Seinen ers-ten Vollrausch hatte der Angeklagte im Alter von erst sieben Jahren. Bereits nach der Entlassung aus dem Jugendwerkhof habe er 204richtig223 mit dem Trin- 5 - 4 - ken angefangen, so dass der Alkohol ihm 20 Jahre seines Lebens geraubt habe (vgl. UA S. 26). Bei Begehung der hier gegenst344ndlichen Taten war der Angeklagte alkoholbedingt stark enthemmt, ohne dass bereits Hinweise auf eine Abh344ngigkeitserkrankung vorliegen (vgl. UA S. 21). Die Feststellungen auf UA S. 35 belegen zudem, dass der Angeklagte unter Alkoholeinfluss ge-waltbereit ist und in Zukunft weitere erhebliche Straftaten begehen wird.223 Demnach w344re die Pr374fung einer einen Hang im Sinne des 247 64 StGB begr374ndenden psychischen Alkoholabh344ngigkeit geboten gewesen (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 64 Rdn. 7 m.w.N.). 6 Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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