5 StR 347/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller N366tigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 13. Mai 2009 wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer se-xueller N366tigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine wirksam auf den Strafaus-spruch beschr344nkte Revision hat keinen Erfolg. Der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben, obgleich die Strafrahmenbestimmung nicht in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei begr374ndet worden ist. 2 1. Das Landgericht hat die verh344ngte Freiheitsstrafe von drei Jahren dem Strafrahmen des 247 177 Abs. 5 StGB, zweite Alternative 226 Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren 226 entnommen. Eine erneute oder mehrmalige Milderung gem344337 247247 21, 46a Nr. 1, 247 49 Abs. 1 StGB hat es abgelehnt, weil ohne die beiden vertypten Milderungsgr374nde ein minder schwerer Fall nicht h344tte angenommen werden k366nnen. Dabei hat es nicht er366rtert, dass die zweifache Milderung des Regelstrafrahmens des 247 177 Abs. 4 StGB gem344337 247247 21, 46a Nr. 1, 247 49 Abs. 1 StGB einen von sechs Monaten bis zu acht 3 - 3 - Jahren f374nf Monaten reichenden Strafrahmen er366ffnet, der mithin g374nstiger als der des minder schweren Falles ist. 2. Das Urteil hat gleichwohl Bestand, weil die vom Landgericht ver-h344ngte Strafe jedenfalls angemessen ist (247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). 4 Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Vorausset-zungen f374r eine Entscheidung des Revisionsgerichts liegen vor (vgl. BVerfGE 118, 212). Eine Entscheidung nach 247 354 Abs. 1a StPO ist grund-s344tzlich auch bei Anwendung eines unzutreffenden Strafrahmens m366glich (vgl. BGHSt 51, 18, 24; BGH NStZ-RR 2005, 76, 77; 2008, 182, 183). Dem Senat steht ein rechtsfehlerfrei ermittelter, vollst344ndiger und aktueller Straf-zumessungssachverhalt zur Verf374gung. Es ist auch keine umfassende neue Gesamtabw344gung mit eigener Gewichtung aller ma337geblichen Strafzumes-sungsgesichtspunkte erforderlich, was einer Sachentscheidung des Revisi-onsgerichts entgegenstehen k366nnte (vgl. BGH NStZ 2008, 233, 234). Der Angeklagte hatte Gelegenheit, zu der beabsichtigten Entscheidung nach 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO Stellung zu nehmen, die sein Verteidiger f374r ihn genutzt hat. 5 Unter Ber374cksichtigung dieser Stellungnahme und in Abw344gung aller f374r die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfeststellungen h344lt der Senat die vom Landgericht verh344ngte Freiheitsstrafe von drei Jahren f374r angemessen. Hierbei sind die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Tatbest344nden sowie die Schwere des Tatbildes ma337gebend: Der Angeklagte verfolgte zur Nacht-zeit die ihm unbekannte Gesch344digte, die er zuf344llig im Bus bemerkt hatte, bis vor ihre Haust374r und brachte sie dort in seine Gewalt. Er dr344ngte sie ins Treppenhaus und verletzte damit auch den r344umlichen Schutzbereich der Gesch344digten. Er schlang ihr seinen Hoseng374rtel um den Hals und zog der-art kr344ftig zu, dass sie W374rgen und Luftnot versp374rte. Er bedr344ngte sie k366r-perlich so stark, dass sie auf der Treppe das Gleichgewicht verlor und diese hinunterst374rzte. Schlie337lich w374rgte er sie erneut mit seinem G374rtel. Die Ge- 6 - 4 - sch344digte f374rchtete um ihr Leben und leidet noch heute an den seelischen Folgen der Tat. Die durch diese Umst344nde bestimmte Schwere des Tatbilds wird nicht wesentlich dadurch gemindert, dass die vom Angeklagten an der Gesch344digten schlie337lich allein vorgenommene sexuelle Handlung (Reiben der entbl366337ten Scheide) vergleichsweise weniger gewichtig geblieben ist. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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