BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 347/13 vom 28. November 2013 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilt en gegen den Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2013 wird kostenpflichtig zu - rückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 31. August 2012 mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Veru r- teilte mit Schriftsatz vom 18. November 2013 eine Anhörungsrüge erhoben. Es kann dahinstehen, ob die Frist des § 356a Satz 2 StPO gewahrt ist. Denn die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründe t, weil eine Verletzung rech t- lichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Ta t- sachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorb ri n- gen des Verurteilten übergangen. Die Stellungnahme des Verteidigers vom 20. August 2013, deren Inhalt der Verurteilte in seiner Anhörungsrüge in w e- sentlichen Punkten erneut aufgreift, war Gegenstand der Beratung. Basdorf Sander Schneider König Bellay 1 2
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