5 StR 347/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklag ten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 31. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Neben - und Adhäsionsklägern entstand e- nen notwendigen Auslagen zu trage n. Für eine Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung durch das Landgericht im Revisionsverfahren besteht hier kein Anlass. Basdorf Sander Schneider Dölp König
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