ECLI:DE:BGH:2016:010316B5STR347.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 347/15 vom 1. März 2016 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2016 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 30. Sept ember 2015 wird zurückgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Mit oben genanntem Beschluss hat der Senat die Revision des Ang e- klagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel v om 7. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Veru r- teilten erhobene, nicht weiter begründete und als Anhörungsrüge anzusehende Eingabe . Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO) , weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner En t- scheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweiserge b- nisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu ber ücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Sander Dölp König Berger Feilcke 1 2
Full & Egal Universal Law Academy