ECLI:DE:BGH:2018:210218U5STR347.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 347/17 vom 21. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Febr u- ar 2018 , an der teilgenomme n haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Dölp, Dr. Berger als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt G . als Verteidiger, Rechtsanwalt F . als Vertreterin des Neben - und Adhäsions klägers , Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Die Revi sionen des Angeklagten und des Nebenklägers g e- gen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. J a- nuar 2017 werden verworfen, die des Angeklagten mit der Maßgabe, dass bezüglich des weitergehenden Adhäsionsa n- trags von einer Entscheidung abgesehen wird. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Braunschweig vom 22. Mai 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Ja h- ren und sieben Monaten verurteilt und darüber hinaus eine Adhäsionsentsche i- dung getroffen. Mit ihren Rechtsmitteln rügen sowohl der Angeklagte als auc h der Nebenkläger die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte bea n- standet darüber hinaus das Verfahren. Beide Revisionen haben keinen Erfolg. Auf die Revision des Angeklagten war lediglich der Tenor hinsichtlich der Adh ä- sionsentscheidung zu ergänzen. 1 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getro f- fen: a) Am 20. Mai 2014 begegnete der Angeklagte an einem Treffpunkt der Drogenszene in Braunschweig zufällig dem ihm bekannten Nebenkläger, der sich dort neben anderen auch mit de m Zeugen B . aufhielt. Zwischen unter anderem dem Nebenkläger und dem Angeklagten war es etwa zwei Wochen zuvor zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der Angekla g- te eine leichte Kopfverletzung erlitten hatte. Aus Verärgerung hierüber en t- ver passen und schlug dem Nebenkläger unvermittelt mit der Faust ins Gesicht. Hierdurch ging dieser zu Boden und fiel mit seinem Kopf auf eine gepflasterte Fläche. Der etwa 90 kg sch were Angeklagte trat sodann dem keinen Wide r- stand leistenden Nebenkläger mit seinen mit festem Schuhwerk versehenen Füßen mehrfach gegen den Kopf. Darüber hinaus sprang er min destens fün f- mal mit beide n Füßen auf den Kopf des N ebenklägers, um ihm eine Lehre zu erteilen. Der Zeuge B . versuchte einmal erfolglos, den Angeklagten von dem Nebenkläger wegzudrücken. In dieser Phase des Tatgeschehens wurde der Angeklagte durch ein kurzzeitiges Eingreifen seiner Ehefrau unterstützt, die in Kenntnis und mit Billigu ng des Angeklagten mit ihrer Handtasche nach dem Nebenkläger schlug und ihm einmal gegen den Kopf trat. Schließlich sah der Angeklagte aus für die Strafkammer nicht sicher fes t- stellbaren Gründen von weiteren Einwirkungen auf den Nebenkläger ab und verli eß mit seiner Ehefrau den Tatort. Möglicherweise tat er dies, weil er der der Angeklagte inzwischen Polizeisirenen wahrgenommen oder weil der 2 3 4 - 5 - Zeuge B . einen zweiten Versuch unternom men hatte, dem Nebenkläger zur befanden sich am Tatort, so dass mit rascher Hilfe zu rechnen war, was dem Angeklagten auch bewusst war. Der Nebenkläger erlitt multiple Gesichtsfrakturen und befand sich fast zwei Wochen in stationärer Behandlung. Im Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung bestanden immer noch Einschränkungen des Kurzzeitgedäch t- nisses un d ein nahezu vollständiger Verlust des Geschmackssinns . b) Das Landgericht hat eine n freiwilligen Rücktritt vom unbeendeten Ve r- such des Totschlags nach § 24 Abs. 1 StGB bejaht und den Angeklagten w e- gen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB verurteilt . Es hat in dubio pro reo angenommen, dieser sei davon ausgegangen, durch bloße Beendigung seiner Einwirkungshandlungen den Ei n- tritt des Todeserfolgs verhindern zu können. Zu der Frage, aus welchem Beweggrund der Angeklagte die weitere Ta t- ausführung beendet habe, hat es keine sicheren Feststellungen treffen können. Aufgrund des Zweifelssatzes sei daher zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, er sei der Auffassung gewesen, der Nebenkläger habe mit der Zufügung II. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Sie führt lediglich zu der aus der U r- teilsformel ersichtlichen Ergänzung des Tenors. Bei einem Grund - oder Tei lu r- 5 6 7 8 - 6 - teil nach § 406 Abs. 1 Satz 2 StPO ist im Tenor auszusprechen, dass im Übr i- gen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2018 5 StR 488/17; Beschluss vom 4. N ove m- ber 2014 1 StR 432/14; Meyer - Goßn er/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 406 Rn. 13a mwN). III. Auch die Revision des Nebenklägers hat keinen Erfolg. 1. Die Erwägungen des Landgerichts zum freiwilligen Rücktritt vom u n- beendeten Totschlagsversuch halten sachlich - rechtlicher Prüfung stand. a ) Insbeso n dere begeg net es keinen Bedenken, dass das Landgericht vom unbeendeten Versuch ausgegangen ist. aa) Es hat zutreffend den nach ständiger Rechtsprechung geltenden Maßstab für die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch zugrunde g elegt, der sich nach dem Vorstellungsbild des Täters nach A b- schluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sog e- nannten Rücktrittshorizont, bestimmt (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227; Urteile vom 3. Dezemb er 1982 2 StR 550/82, BGHSt 31, 170, 175; vom 12. November 1987 4 StR 541/87, BGHSt 35, 90, 91 f., und vom 2. November 1994 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 306). Wenn bei einem Tötungsdelikt der Täter den Eintritt des Todes b e- reits für möglich hält ode r sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht, liegt ein beendeter Versuch vor. Die zum beendeten Versuch führende gedankliche Indifferenz des Täters gegenüber den von ihm bis dahin angestre b- ten oder doch zumindest in Kauf genommenen Konsequ enzen ist eine innere 9 10 11 12 - 7 - Tatsache, die festgestellt werden muss, wozu es in der Regel einer zusamme n- fassenden Würdigung aller maßgeblichen objektiven Umstände bedar f (BGH, Urteile vom 2. November 1994, 2 StR 449/94, aaO und vom 3. Juni 2008 1 StR 59/08, NS tZ 2009, 264; Beschlüsse vom 22. Mai 2013 4 StR 170/13, NStZ 2013, 703, 704, und vom 27. Januar 2014 4 StR 565/13, NStZ - RR 2014, 202 f.). bb) Bei der an diesen Maßstäben ausgerichteten Gesamtwürdigung hat das Landgericht die für den Rücktrittshori zont relevanten Umstände aus dem festgestellten Le benssachverhalt berücksichtigt und ist unter Anwendung des für den Rücktrittshorizont geltenden Zweifel ssatzes (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 4 StR 170/13, NStZ 2013, 703, 704) rechtsfehlerfrei zur Anna h- me eines unbeendeten Versuchs gelangt. Zwar setzt die Annahme eines unbeendeten Versuchs gerade bei b e- sonders gefährlichen Gewalthandlungen eines mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnden Täters voraus, dass auch Umstände festgestellt werden, die im Rah men der Gesamtwürdigung die Wertung zulassen, er habe nach Beend i- gung der Tathandlung den tödlichen Erfolg nicht (mehr) für möglich gehalten (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2010 2 StR 536/10). Einen solchen Umstand hat die Strafkammer in wahrnehmbaren Leben szeichen des Nebenklägers (Atemgeräuschen) gesehen und in ihre Gesamtwürdigung zum Rücktrittshor i- zont einbezogen. Dies ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn a n- dere Schlüsse möglich gewesen wären oder gar näher gelegen h ätten (BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 3 StR 172/17, und vom 24. März 2015 5 StR 521/14, NStZ - RR 2015, 178, 179). Soweit das Landgericht darüber hinaus schon bei der Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch auf den Grundsatz in dubio pro reo z u- 13 14 15 - 8 - rückgreift, begegnet auc h dies keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 4 StR 170/13, NStZ 2013, 703, 704; Urteil vom 8. Dezember 2010 2 StR 536/10). Denn dieser verbietet es in Fä l- len, in denen Vorstellungen des Angeklagten in Bezug a uf den Erfolgseintritt nicht festgestellt wer den können, auf deren Fehlen und damit auf das Vorli e- gen der Voraussetzungen eines beendeten Versuchs zu schließen (BGH, B e- schlüsse vom 22. Mai 2013 4 StR 170/13, N StZ 2013, 703, 704, und vom 27. Januar 20 14 4 StR 565/13, NStZ - RR 2014, 202, 203; SSW - StGB/Kudlich/Schuh r, 3. Aufl., § 24 Rn. 38). F ür die zum beendeten Versuch führende Annahme der gedanklichen Indifferenz des Täters bedarf es de ren eigenständiger Feststellung (BGH, Beschluss vom 27. Ja nuar 20 14 4 StR 565/13, aaO ), zu der das Landgericht jedoch rechtfehlerfrei gerade nicht gelangt ist. b) Die Erwägungen des Landgerichts zur Freiwilligkeit des Rücktritts ha l- ten revisionsgerichtlicher Überprüfung ebenfalls stand. Auch bei der Fests tellung der Freiwilligkeit wirken sich Zweifel an dieser inneren Tatsache zu Gunsten des Täters aus (BGH, Beschlüsse vom 19. D e- zember 2006 4 StR 5 37/06, NStZ 2007, 265, 266 und vom 20. Au gust 2004 2 StR 281/0 4, NStZ - RR 2004, 361; SSW - StGB/ Kudlich/Schu hr, aaO, § 24 Rn. 67). Das Landgericht hat vorliegend drei nach dem Ergebnis der Bewei s- aufnahme mögliche Abläufe bzw. Motivationsfaktoren für das Ablassen des A n- geklagten vom Nebenkläger in Betracht gezogen, wobei keine der erwogenen Konstellationen zur Üb erzeugung der Strafkammer letztlich festgestellt werden konnte. Auf dieser Beweisgrundlage hat die Strafkammer bei der Bewertung der Freiwilligkeit des Rücktritts rechtsfehlerfrei unter Anwendung des Zweifelssa t- 16 17 - 9 - zes die für den Angeklagten günstigste der dr zugrunde gelegt, die zur Annahme eines freiwilligen Rücktritts führt. c) Das Landgericht hat zudem zu Recht die Prüfung des Rücktritts vom Totschlagsversuch am Maßstab des § 24 Abs. 1 StGB ausgerichtet. Eine Bete i- ligu ng der Ehefrau am versuchten Tötungsdelikt, die zur Anwendung von § 24 Abs. 2 StGB hätte führen können, wird durch die Feststellungen nicht belegt. 2. Die Entscheidung im Adhäsionsverfahren durch ein Grundurteil gemäß § 406 Abs. 1 Satz 2 StPO ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat au s- reichend dargelegt, dass der Rechtsstreit über die Höhe des geltend gemac h- ten Schmerzensgeldanspruchs nicht entscheidungsreif war (vgl. BGH, B e- schluss vom 21. August 2002 5 StR 291/02, BGHSt 47, 378, 380; Hilger in Löwe - Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 9; Velten in SK - StPO, 4. Aufl., § 406 Rn. 8). Eine Hinweispflicht besteht bei Entscheidung durch Grundurteil nach § 406 Abs. 5 Satz 1 StPO nicht (Mey er - Goßner/Schmitt, aaO , § 406 Rn. 14; Stöckel in KMR - StPO, § 40 6 Rn. 28; Meyer/Dürre, JZ 2006, 18, 24). Mutzbauer Sander Schneider Dölp Berger 18 19
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