ECLI:DE:BGH:2018:120918B5STR347.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 347/18 vom 12. September 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 12. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Leipzig vom 28. März 2018 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB u nterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. D ie auf die Verletzung materiellen Rechts g e- stützte Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge von Freiheitsstrafe und Ma ß- regel Erfolg. Die weitergehende Revision ist aus den Gründe n der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Wird wie hier die Unterbringung nach § 64 StGB neben einer zeit i- gen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ange ordnet, soll nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB ei n Teil der Strafe vor der Maßregel vollzogen werden. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer a n- schließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung der Res t- strafe z ur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 S tGB möglich ist (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB). Zwar kann das Tatgericht von der Sollvorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB aus einzelfallbezogenen Gründen abweichen. Das Landgericht hat hier jedoch eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge nicht get ro f- fen. Dies war worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist recht s- fe h lerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2018 5 StR 582/17, NStZ - RR 2018, 113). 2. Mangels Feststellungen zur voraussichtlichen Therapiedauer kann der Senat nicht prüfen, o b sich der Vorwegvollzug durch die vom Angeklagten erli t- tene Untersuchungshaft erledigt und die Anordnung des Vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregelvollstreckung deshalb zu unterbleiben hat. Die Entscheidung über den Vorwegvollzug ist da her unter sachverständiger Beratung zur möglichen Dauer einer erfolgreichen Therapie nachzuholen (BGH, aaO, 114). Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler 2 3
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