5 StR 348/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. August 2001 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Berlin vom 22. Februar 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Zu der beantragten Schuldspruchänderung besteht kein Anlaß. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Basdorf Bode Gerhardt Raum Brause
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