5 StR 348/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. August 2002in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der gro-ßen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom24. April 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Anordnungder Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt unterblieben ist.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts Bremen zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in elfFällen und wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonsechs Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die Überprüfung desRechtsfolgenausspruchs beschränkte Revision des Angeklagten führt zurUrteilsaufhebung, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des An-geklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Zum Strafausspruchist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).Zutreffend beanstandet die Revision, daß das Tatgericht die Anordnungeiner Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht nähererörtert hat. Nach den Urteilsfeststellungen liegt es außerordentlich nahe, - 3 -daß die Voraussetzungen für einen Maßregelausspruch nach § 64 StGB inder Person des Angeklagten erfüllt waren.Dieser war bei Begehung sämtlicher Taten wegen seiner Heroinabhän-gigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert (§ 21 StGB), wo-von sich das Tatgericht hier wegen der Offensichtlichkeit dieses Befundesohne Befragung eines Sachverständigen sicher überzeugen konnte. DieBeute aus den Taten verwendete er jeweils zum alsbaldigen Erwerb vonDrogen zur Befriedigung seiner starken Sucht. Während seiner Inhaftierungin der Untersuchungshaft ist der Angeklagte völlig entgiftet und drogenfreigeworden. Ihm war ein Platz für eine Drogentherapie zugesagt, er erstrebteeine solche Therapie nach Verbüßung der Strafhaft auf freiwilliger Basis.Aufgrund dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen lag einHang des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB auf der Hand. Angesichtsder bereits länger andauernden Heroinsucht des Angeklagten und seinerwiederholten Rückfälligkeit nach Therapiebemühungen in der Vergangenheitist ersichtlich nicht etwa schon durch die Entgiftung während der Inhaftierungein Heilungserfolg eingetreten, der die Maßregel entbehrlich machen könnte.Namentlich im Blick auf diese Entgiftung, die Einsicht des Angeklagten inseine Suchtproblematik und seine festgestellte Therapiemotivation läßt sichauch die erforderliche hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungser-folges (BVerfGE 91, 1) nicht ohne weiteres verneinen; hierauf hat das Tatge-richt auch nicht etwa abgestellt. Der Wunsch des Angeklagten nach freiwilli-ger Therapie kann schließlich nicht eine die konkrete Erfolgsaussicht beseiti-gende mangelnde Motivation des Angeklagten für eine nach § 64 StGB an-geordnete Entziehungsbehandlung belegen.Danach war eine eingehendere Prüfung des Tatgerichts, ob die Vor-aussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt vorlagen, unerläßlich; hierfür hätte das Tatgericht einen Sachverstän-digen zuziehen müssen (§ 246a StPO). Die unzulängliche Prüfung ist vom - 4 -Revisionsgericht auch auf die alleinige Revision des Angeklagten der mitseinem Rechtsmittel zudem primär das Ziel der Maßregel verfolgt zu bean-standen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Daß der Angeklagte in der Hauptver-handlung möglicherweise in Verkennung der ihm drohenden Strafhöhe unddemzufolge in fehlerhafter Einschätzung seiner Chancen, alsbald die von ihmgewünschte freiwillige Therapie antreten zu können von sich aus nicht aufdie Prüfung eines Maßregelausspruchs nach § 64 StGB gedrungen hatte,vermag keine Begrenzung der gebotenen revisionsgerichtlichen Prüfung zubegründen.Der gesamte auch sonst rechtsfehlerfrei begründete Strafausspruchbleibt von dem Rechtsfehler unberührt. Der Senat kann ausschließen, daßdie Einzelstrafen im Falle entsprechender Unterbringung noch milder bemes-sen worden wären. Für den Gesamtstrafausspruch hat das Tatgericht diesselbst ausdrücklich ausgeschlossen, ohne daß Anlaß bestünde, diese Erwä-gung zumal angesichts der bei dem Gesamtgewicht der Taten eher mildebemessenen Sanktionierung etwa als lückenhaft oder sonst mängelbehaf-tet zu beanstanden.Basdorf Häger RaumBrause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy