5 StR 348/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 16. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Okto-ber 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter D366lp als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin B. als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11. M344rz 2008 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten D. entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die Angeklagten W. und D. des (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverlet-zung schuldig gesprochen. Es hat den Mitangeklagten W. unter Einbe-ziehung zweier jugendrichterlicher Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision dieses Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als un-begr374ndet nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. Den erwachsenen Angeklag-ten D. hat das Landgericht zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Re-vision erstrebt eine tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten Mordes. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 - 4 - a) Am Abend des 24. August 2007 trafen die Angeklagten in Borna auf den sp344ter gesch344digten K. und einen Begleiter. D. beschimpfte die M344nner und verlangte etwas sp344ter auch von K. Geld, dessen Herausgabe aber verweigert wurde. Auf Aufforderung des W. , der sich an K. wegen einer Lappalie r344chen wollte, forderte D. , der ein etwa 2 cm breites, 20 cm langes Messer mit einer Klingenl344nge von 10 cm aus seinem Rucksack geholt hatte, erneut von K. lautstark Geld. Er brachte K. zu Fall, setzte sich auf dessen Oberk366rper und bedrohte ihn mit dem Messer. W. half D. , K. s Gegenwehr zu bre-chen, und hielt diesen fest, bis D. dem K. mit dem Messer in einem flachen Winkel 3 bis 4 cm tief in den Bauch in Richtung des Herzens stach. Da das Messer durch eine Rippe nach oben abgelenkt wurde, durch-trennte die Messerklinge lediglich das Unterhautfettgewebe des Bauches. Angesichts des jetzt erlahmenden Widerstandes des K. konnten die Angeklagten diesem nun dessen Geldb366rse mit 850 200 Inhalt aus der hinteren Hosentasche ziehen. 3 4 Aus Bedenken, K. k366nne wom366glich ohne fremde Hilfe sterben, w344hlte D. zweimal erfolglos eine Notrufnummer. Bei 334berpr374fung des Tatmessers bemerkte D. daran wider Erwarten kein Blut, son-dern eine w344ssrige Schicht, die er abwischte. Die Geldb366rse des Gesch344dig-ten warf er in ein Geb374sch. Die Wunde des K. wurde im Krankenhaus versorgt. Die Heilung erfolgte ohne Komplikationen. 5 b) Das Landgericht hat sich von einem T366tungsvorsatz des in der Hauptverhandlung schweigenden D. nicht zu 374berzeugen vermocht. Zwar stelle die 344u337erst gef344hrliche Tathandlung ein gewichtiges Indiz daf374r dar, dass der Angeklagte mit der M366glichkeit eines t366dlichen Ausgangs ge-rechnet h344tte. Indes habe der 204in einem sehr flachen Winkel vertikal gegen den Bauch seines Opfers223 (UA S. 58) gef374hrte Stich lediglich eine geringe 6 - 5 - Tiefe erreicht, so dass nicht davon ausgegangen werden k366nne, dass der Stich mit besonderer Wucht gef374hrt worden sei. Ein R374ckschluss aus dem Nachtatverhalten auf das Vorliegen eines T366tungsvorsatzes scheide aus. Die Anrufe beim Rettungsdienst belegten, dass D. den Tod des Ge-sch344digten zu verhindern suchte. Anschlie337end habe er nach Pr374fung des Tatmessers die Vorstellung gehabt, keine gravierende Verletzung verursacht zu haben. 2. Die Revision deckt bei der Pr374fung eines T366tungsvorsatzes des An-geklagten D. keinen durchgreifenden sachlichrechtlichen Fehler zu Gunsten des Angeklagten auf. 7 8 a) Missverst344ndliche Wendungen im Urteil des Landgerichts innerhalb der getroffenen Tatsachenfeststellungen, die f374r einen bedingten T366tungs-vorsatz sprechen k366nnten (UA S. 24), belegen keine entsprechende Sub-sumtion, die ausweislich der gesamten Beweisw374rdigung nicht tatsachenge-st374tzt w344re (vgl. BGH StV 2002, 235). b) Zwar hat es das Landgericht unterlassen, das Vorstellungsbild des Angeklagten D. von einem m366glichen t366dlichen Erfolg des Messer-stiches zehn Minuten nach der Tat zum Zeitpunkt der Vornahme der Notrufe in seine beweisw374rdigenden Erw344gungen zum Vorliegen eines bedingten T366tungsvorsatzes w344hrend der Tatausf374hrung einzubeziehen. Dies begr374n-det aber ebenfalls keine sachlichrechtliche Er366rterungsl374cke (vgl. BGH NJW 2006, 925, 928); ein solches auf einer Schlussfolgerung aus der Vor-nahme der Notrufe gegr374ndetes Vorstellungsbild des Angeklagten w344re nicht ausreichend tatsachengest374tzt. Dies folgt aus der vom Landgericht f374r glaub-haft gehaltenen und die Vornahme einer blo337en K366rperverletzung belegen-den 304u337erung eines Zeugen, D. habe unmittelbar nach der Tat ge-sagt, er habe K. (lediglich) 204angestochen223 (UA S. 40), die das Landge-richt nicht ausdr374cklich in seine Erw344gungen einbezogen hat. 9 - 6 - c) Die auf die Tatausf374hrung gegr374ndete Wertung des Landgerichts, D. habe nicht mit T366tungsvorsatz zugestochen, ist das Ergebnis einer noch vertretbaren Gesamtbetrachtung der tatpr344genden Umst344nde und deshalb revisionsgerichtlich hinzunehmen (vgl. BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 5, 8, 24 und 30). 10 Der Angeklagte hat in einem sehr spitzen Winkel mit nicht erheblicher Wucht und in nur geringer Tiefe in den Bauch des K. gestochen. Auch im Blick auf die freilich nicht eingetretene Eventualit344t einer Verletzung der Herzspitze und der Bauchspeicheldr374se bei anderem Stichverlauf musste der Tatausf374hrung keinesfalls die erhebliche indizielle Bedeutung eines Stiches in Richtung des Herzens (vgl. BGHR aaO 35 und 57) f374r die Erf374llung des voluntativen Vorsatzelements beigemessen werden. Gleiches gilt f374r die An-k374ndigung des Angeklagten, K. abstechen zu wollen. 11 12 d) Schlie337lich hat das Landgericht auch einen Mordversuch durch Un-terlassen (vgl. BGH NJW 2003, 1060) der Sache nach vertretbar verneint. Nachdem die Jugendkammer aufgrund nicht zu beanstandender Beweiser-w344gungen eine Kenntnis des Angeklagten von der Verursachung einer blu-tenden Verletzung ausgeschlossen hatte, stellte dies eine ausreichende Grundlage f374r die Schlussfolgerung dar, dass der Angeklagte D. 226 auch nach Scheitern der telefonischen Rettungsbem374hungen 226 in dieser Situation ebenfalls keinen T366tungsvorsatz hatte. 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