5 StR 348/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. April 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 204gemeinschaftlichen Diebstahls223 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ver-urteilt. Seine auf die Sachr374ge gest374tzte Revision hat in dem aus der Be-schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Strafzumessung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 2 Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zwei 226 zwischenzeitlich erledigte 226 Verurteilungen zu Geldstrafen strafsch344rfend ber374cksichtigt, die sich auf erst nach der verfahrensgegenst344ndlichen Tat begangene Delikte bezogen. Dies w344re zul344ssig, wenn die neuen Straftaten nach ihrer Art und nach der Pers366nlichkeit des T344ters auf Rechtsfeindlichkeit, Gef344hrlichkeit 3 - 3 - und die Gefahr k374nftiger Rechtsbr374che schlie337en lie337en (vgl. BGH wistra 2002, 21; BGH NStZ 1998, 404). Das angefochtene Urteil belegt dies indes nicht. Der Strafausspruch begegnet auch deshalb Bedenken, weil die Straf-kammer ihrer Strafzumessung f374r eine Serie von Einbruchsdiebst344hlen pau-schal die Wertung einer 204professionellen Vorgehensweise223 (UA S. 19) voran-gestellt hat, ohne dies f374r den nur an einer Tat der Serie beteiligten Ange-klagten konkret zu er366rtern. Angesichts des festgestellten Tatbildes (Anmie-tung des Tatfahrzeugs unter Angabe seines Namens; Zur374cklassung eines Beutegegenstands auf der Ladefl344che des Tatfahrzeugs bei dessen R374ckga-be) verstand sich dies hier nicht von selbst. 4 5 Schlie337lich ist die Bewertung des Strebens des Angeklagten nach ei-nem festen Arbeitsverh344ltnis in der Begr374ndung des Rechtsfolgenausspruchs widerspr374chlich. Zum einen erkennt das Landgericht darin einen bestimmen-den strafmildernden Umstand (UA S. 18). Andererseits er366rtert es diesen Milderungsgrund im Rahmen der zum Nachteil des Angeklagten ausgefalle-nen Prognoseentscheidung nach 247 56 Abs. 1 StGB nicht. Dar374ber hinaus befasst sich das Landgericht im Rahmen seiner Prognoseentscheidung nicht mit der Frage, ob eine zur Bew344hrung ausgesetzte Freiheitsstrafe im Hinblick auf den Druck des Widerrufs der Bew344hrung eine straffreie F374hrung erwarten l344sst. Als besonderer Umstand w344re im Zusammenhang mit 247 56 Abs. 2 StGB zu er366rtern gewesen, dass der Angeklagte bislang nur geringf374gig und nur wegen Delikten verurteilt wurde, die nach der verfahrensgegenst344ndli-chen Tat begangen wurden. Da der Strafausspruch aufgrund von Begr374ndungs- und Wertungsfeh-lern keinen Bestand hat, konnten die zugrunde liegenden Feststellungen be- 6 - 4 - stehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Fest-stellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Basdorf Raum Brause Schaal Schneider
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