Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Ver366ffentlichung : ja StPO 247 229 Abs. 1, 247 268 Abs. 3 Satz 2 Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die besondere Unterbrechungsfrist von elf Tagen in 247 268 Abs. 3 Satz 2 StPO, anders als die neue Dreiwochen-frist in 247 229 Abs. 1 StPO, nunmehr nur noch als nicht revisible Ordnungs-vorschrift anzusehen ist. BGH, Beschluss vom 9. November 2006 226 5 StR 349/06 LG Hamburg 226 5 StR 349/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337iger F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 8. M344rz 2006 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e Die Revisionen der Angeklagten sind unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Dies gilt auch f374r die R374ge, mit der beanstandet wird, das Urteil (vom 8. M344rz 2006) sei unter Versto337 gegen 247 268 Abs. 3 Satz 2 StPO sp344ter als am elften Tag nach Schluss der Verhandlung (23. Februar 2006) verk374ndet worden. 1 Neben den von der Bundesanwaltschaft unter Hinweis auf BGH StV 2006, 516 ge344u337erten Bedenken gegen die Zul344ssigkeit der R374ge kann der Senat vorliegend ausnahmsweise ausschlie337en, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht (247 337 Abs. 1 StPO). Ein solcher Ausschluss ist n344mlich m366glich, wenn 226 wie hier durch die dienstliche 304u337erung des Vorsit-zenden, die diesbez374gliche Eintragung in die Terminsrolle und die Entsch344-digungsfestsetzungen f374r die Sch366ffen zur 334berzeugung des Senats belegt 226 die abschlie337ende Urteilsberatung (am 3. M344rz 2006) sicher innerhalb der Frist des 247 268 Abs. 3 Satz 2 StPO stattgefunden hat (vgl. RGSt 57, 422, 423; BGH StV 1982, 4, 5; 2006, 516). 2 - 3 - Abgesehen davon bestehen durchgreifende Bedenken, ob nach der Neuregelung 374ber die H366chstgrenze der regelm344337igen Unterbre-chungsfrist in 247 229 Abs. 1 StPO ein Versto337 gegen die nunmehr k374rzere Fristbemessung in 247 268 Abs. 3 Satz 2 StPO 374berhaupt noch als bedeutsam erachtet werden kann. Die unterschiedliche Fristenregelung erscheint un-stimmig, zumal da eine Nichtwahrung der Frist des 247 268 Abs. 3 Satz 2 StPO durch einen kurzen Wiedereintritt in die Verhandlung vor Urteilsverk374ndung ohne weiteres unbedenklich zu umgehen ist. Dies legt nahe, in F344llen dieser Art auch ohne eine 226 freilich w374nschenswerte 226 Korrektur durch den Gesetz-geber die besondere Fristenregelung des 247 268 Abs. 3 Satz 2 StPO nunmehr nur noch 226 anders als diejenige in 247 229 Abs. 1 StPO, die selbstverst344ndlich nicht 374berschritten werden darf 226 als Ordnungsvorschrift zu werten, auf deren Ver-letzung allein ein Urteil niemals im Sinne des 247 337 Abs. 1 StPO beruhen kann. 3 - 4 - Der hier konkret m366gliche Beruhensausschluss macht 226 neben den Zul344ssigkeitsbedenken 226 eine Entscheidung wegen dieser Verfahrens-r374ge ohne entsprechende tragende Begr374ndung m366glich, so dass einer Ver-fahrensweise nach 247 349 Abs. 2 StPO nichts entgegensteht. 4 Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy