5 StR 349/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 20. April 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegr374ndet verworfen, dass die in Rum344nien erlittene Auslieferungshaft im Ma337stab 1:1 auf die Strafe anzurechnen ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Schaal Schneider K366nig Bellay
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