BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 349/15 vom 1. September 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2015 b e- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 17. März 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zur Rüge des Angeklagten M . , dass das Landgericht in der Person des hinzugezogenen Hilfsschöffen C . vorschriftswidrig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO), bemerkt der Senat ergänzend: Zu Recht führt der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme aus, dass es an einer erforderlichen umfassenden Begründung des in der Hauptverhandlung vorgebrachten Besetzungseinwands gefehlt hat, dieser mithin nicht in der vo r- geschriebenen Form (§ 338 Nr. 1 Buchst. b, § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO) erh o- ben worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1998 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 162). Insoweit ist dem Besetzungseinwand jenseits der vom Genera l- bundesanwalt angeführten Begründungsmängel nicht zu entnehmen, in we l- cher zeitlichen Abfolge und Nähe zur an beraumten Hauptverhandlung die En t- pflichtung des Hauptschöffen und sodann der jeweils an nächster bereiter Ste l- le stehenden Hilfsschöffen erfolgte. Dieser Tatsachenvortrag ist erforderlich, um dem über den Besetzungseinwand entscheidenden Spruchkörper (§ 2 22b Abs. 2 StPO) die Prüfung zu ermöglichen, ob bei kurzfristigen Ladungen des - 3 - Hilfsschöffen und dessen Verhinderung wie vorliegend wegen berufsbedin g- ter längerer Ortsabwesenheit vom Vorsitzenden bei der Entbindungsen t- scheidung ein zutreffender Maßstab angelegt wurde (vgl. Barthe in KK - StPO, 7. Aufl., GVG, § 54 Rn. 7). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der S e- nat der im Urteil vom 4. Februar 2015 vertretenen Rechtsa uffassung des 2. Strafsenats ( 2 StR 76/14, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Schöffe 15) fol gen könnte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. A ugust 2015 5 StR 276/15 Rn. 4 ff.). Sachlich - rechtlich beschwert es die Angeklagten nicht, dass das Landgericht trotz der schweren Verletzungen des Tatopfers nicht die Voraussetzungen des besonders schweren Ra ubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB ang e- nommen hat. Sander Schneider König Berger Bellay
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