5 StR 350/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 12. September 2007 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten V. : 1. Es kann dahinstehen, ob ein Versto337 gegen 247 258 Abs. 2, 3 StPO darin zu sehen ist, dass dem Angeklagten nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten I. nicht nochmals das Wort erteilt wurde (vgl. BGHR StPO 247 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2; BGH StV 1988, 512, 513). Zwar wird das Revisionsgericht ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensmangel (247 337 Abs. 1 StPO) nur in besonderen Ausnahmef344llen ausschlie337en k366nnen (vgl. BGHSt 21, 288, 290; 22, 278, 281; BGH StV 2000, 296). Ein solcher liegt hier indes vor. Der Angeklagte war gest344ndig. Als ihm vor dem Wiedereintritt in die Verhandlung das Wort erteilt wurde, hatte er Gelegenheit, sich zu sei-nen Taten ersch366pfend zu 344u337ern. Die Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten I. ber374hrte die Taten des Angeklagten nicht. Er wur-de nicht wegen Taten verurteilt, an denen I. mitgewirkt haben soll. Die Abtrennung des Verfahrens gegen ihn, um einem Hilfsbeweisantrag nachge-hen zu k366nnen, bot demnach f374r den Angeklagten keinen Anlass f374r einen Angriff gegen Beweismittel. Soweit die Revision geltend macht, dass der An-geklagte erneut auf seine eigene Kooperation im Verfahren h344tte hinweisen k366nnen, hat das Landgericht sein Gest344ndnis bereits umfassend und f374r den - 3 - Angeklagten optimal strafmildernd ber374cksichtigt. Der Abtrennungsbeschluss h344tte insoweit keine Grundlage f374r zus344tzliches wirkungsvolles Verteidi-gungsvorbringen sein k366nnen (BGH bei Kusch NStZ 1993, 29). 2. Es begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass sich das Landgericht nicht ausdr374cklich mit dem Gesamtstraf374bel auseinandergesetzt hat. Dies wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn die durch die Z344-surwirkung erzwungene Bildung von mehreren Strafen statt einer Gesamt-strafe zu einer in ihrer Summe au337ergew366hnlich hohen Strafe f374hrt (vgl. BGH NStZ 2000, 137; 2002, 196 f.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, so dass es keiner Er366rterung der Schuldangemessenheit des Gesamtstraf374bels in den Urteilsgr374nden bedurfte. Basdorf Raum Schaal Roggenbuck Schneider
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