5 StR 350/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2010 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten ge-gen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. M344rz 2009 wirksam zur374ckgenommen ist. G r 374 n d e Der Pflichtverteidiger hat mit Schriftsatz vom 11. November 2009 dar-gelegt, dass die R374cknahme der Revision des Angeklagten im Namen und im Auftrag des Verurteilten erfolgt sei, um eine Einstellung eines weiteren Verfahrens zu erreichen, in dem eine erstinstanzliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr erfolgt war. Dies sei inzwischen geschehen. 1 2 Eine vom Verurteilten am 24. September 2009 erkl344rte Anfechtung der Revisionsr374cknahme ist mit dessen Schreiben vom 24. November 2009 zu-r374ckgenommen worden. Bei dieser Sachlage ist f374r die am 16. M344rz 2010 begehrte Wiedereinsetzung und Revisionseinlegung kein Raum (vgl. BGH NJW 1978, 330). Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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