BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 350/14 vom 14. August 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2014 beschlo s- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 12. Februar 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch ihre Revisio nen entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zu den auf Verletzung des § 252 StPO gestüt z- ten Verfahrensrügen: Vorbehaltlich der Fragen der Rügebefugnis und des zureichenden Sachvo r- trags in der Revision bestand für die poliz eilichen Vernehmungen der Ehefrau des Angeklagten I . S . in Rumänien, deren übersetzte Niederschriften in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, kein aus §§ 52, 252 StPO abz u- le i tendes Verwertungsverbot (vgl. dazu BGH, Urteile vom 11. April 1973 2 StR 42/73, BGHSt 25, 176, und vom 16. März 1977 3 StR 327/76, BGHSt 27, 139). Die Zeugin war in der Hauptverhandlung unerreichbar, so dass nicht zu klären war, ob sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht G e- brauch machen wolle. Dieses hatte zum Zeitpu nkt ihrer polizeilichen Verne h- mungen noch nicht bestanden, so dass sie dabei nicht zu belehren gewesen war. Die Verlesung erfolgte nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Einverständnis der Angeklagten und ihrer Verteidiger. Das Ergebnis der Vernehmungen ist im Ur teil ausschließlich zugunsten der Angeklagten verwendet worden, indem - 3 - hierdurch Zweifel an sie weitergehend belastenden Angaben der Geschädigten begründet wurden (UA S. 25 ff.). Aus Letzterem ergäbe sich auch ein Au s- schluss des Beruhens auf dem geltend gem achten Verstoß. Basdorf Sander Schneider Dölp König
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