EC LI:DE:BGH:2017:070917B5STR350.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 350/17 vom 7. September 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerd eführers am 7. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 10. März 2017 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall 3 der Anklageschrift verurteilt worden ist, s owie b) im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbeg ründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übr i- gen wegen Diebstahls mit Waffen (Fall 1 der Anklageschrift) und versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung (Fall 3 der Anklageschrift) zu einer Ges amtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hie r- gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision. Das im Übrigen aus den Gründen der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts unbegründet e Rechtsmittel (§ 349 Abs. 2 StPO) hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen zum Fall 3 der Anklageschrift hielt der Ang e- klagte dem Geschädigten auf einem S - Bahnsteig ein Springmesser vor, um diesen dazu zu bringen, herauszugeben; diese wollte der Angeklagte für sich verwenden. Der Bedrohte geriet in Todesangst und rannte weg, zunächst bis zum Ende des Bahnsteigs, sodann durch das Gleisbett der S - Bahn und schließlich durch eine seitlich b e- findliche Kleingartenkolonie, so dass es nicht zur Tatvollendung kam. 2. Die insofern erfolgte Verurteilung wegen versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung kann keinen Bestand haben. Denn das Landgericht hat einen mögl ichen strafbefreienden Rücktritt nicht in den Blick genommen. Feststellungen zum sogenannten Rücktrittshorizont (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.) hat es nicht getroffen, obwohl dies geboten war. Infolge dessen kann insbesondere nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte eine Verfolgung des Flüchtenden für au s- sichtslos (und damit den Versuch für fehlgeschlagen) oder aber eine Tatvolle n- dung für möglich hielt, hiervon jedoch aus freien Stücken Abstand nahm (§ 24 Abs. 1 S atz 1 StGB). Die Feststellungen können bestehen bleiben, da sie rechtsfehlerfrei z u- stande gekommen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können durch neue ergänzt werden, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen. 3. Da mithin die für diese Tat verhängte dreijährige Einsatzstrafe entfällt, ist auch der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Hingegen schließt der S e- nat aus, dass die für den Diebstahl mit Waffen (Fall 1 der Anklageschrift) fes t- gesetzte einjährige Freiheitsstrafe hierdurch beeinflusst worden i st. 2 3 4 5 - 4 - 4. Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass die V o- raussetzungen des § 55 StGB umfassend zu prüfen sein werden, insbesondere unter Berücksichtigung der weiteren Vorverurteilungen, hinsichtlich derer die Daten der zugrundeliegenden T aten nicht mitgeteilt werden. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 6
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