ECLI:DE:BGH:2018:280818B5STR350.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 350/18 vom 28. August 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 2018 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Potsdam vom 7. März 2018 aufgehoben, soweit von einer Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt abges e- hen worden ist. Insofern wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: weren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter b e- sonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen vorsätzlichen Fahrens und eine Sperre für di e Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt (§ 69a Abs. 1 Satz 1 und 3 StGB). Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es hingegen verneint. 1 - 3 - Allein insofern deckt die auf die Sa chrüge gestützte Revision des Ang e- klagten einen Rechtsfehler auf. Denn das Landgericht hat davon abgesehen, e- e- se Einschätzung erweist sich bereits deshalb als nicht tragfähig, weil der seit vielen Jahren Cannabinoide und Kokain missbrauchende Angeklagte die e r- he b o- matischen Zusammenhangs stünde im Übrigen nicht entgegen, dass das sac h- verständig beratene Landgericht die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträc h- tigende Umstände nicht hat feststellen können. Die Frage, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehung s- anstalt anzuordnen ist, bedarf daher neuer tatgerichtlicher Prüfung und En t- scheidung. Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es insoweit nicht. Das neue Tatgericht darf ergänzende Feststellungen tref fen, sofern diese den bi s- herigen nicht widersprechen. Der Senat schließt aus, dass die Strafen geringer ausgefallen wären, wenn das Landgericht die Maßregel angeordnet hätte. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 2 3
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