5 StR 35/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. April 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2006 beschlossen: Der den Senatsbeschluss vom 8. M344rz 2006 betreffende An-trag des Verurteilten nach 247 356a StPO wird auf Kosten des Verurteilten zur374ckgewiesen. G r 374 n d e Durch den Beschluss des Senats nach 247 349 Abs. 2 StPO sind weder der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Geh366r noch sonstige Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden. Der Beschluss be-durfte keiner weitergehenden Begr374ndung. Auf die mit dem Rechtsbehelf vertretene Auffassung 226 die der Senat nicht teilt 226, eine Begr374ndungspflicht bestehe namentlich f374r den Fall, dass die den Beschluss nach 247 349 Abs. 2 StPO tragenden Gr374nde von der Antragsbegr374ndung des Generalbundes-anwalts abweichen, kommt es nicht einmal an. Denn der Senat hat die mit der Revision erhobenen Verfahrensr374gen aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Februar 2006 als offen-sichtlich unbegr374ndet erachtet. Er sah sich an dieser Beurteilung nicht etwa durch divergierende Entscheidungen anderer Strafsenate des Bundesge-richtshofs gehindert (vgl. zu BGHSt 48, 183 S. 2 der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts; BGHSt 4, 255 ist 226 abgesehen von mangelnder Diver-genz 226 eine Entscheidung des 5. Strafsenats). 1 Die behauptete Antragspraxis des Generalbundesanwalts bei Revisionen der Staatsanwaltschaft hinderte den Senat nicht an der Be-schlussfassung nach 247 349 Abs. 2 StPO. Weder vor jener noch vor dieser Beschluss- 2 - 3 - fassung bestand Anlass zu einer Mitteilung der Senatsbesetzung (Senatsbe-schluss vom 24. Oktober 2005 226 5 StR 269/05). Der Generalbundesanwalt hat keinen Anlass zur Abgabe einer Stellungnahme gesehen. Harms Basdorf Gerhardt Raum Brause
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