5 StR 35/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 beschlossen: Der den Senatsbeschluss vom 28. M344rz 2007 betreffende Antrag des Verurteilten nach 247 356a StPO wird auf Kosten des Verurteilten zur374ckgewiesen. G r 374 n d e Durch den Beschluss des Senats nach 247 349 Abs. 2 StPO sind weder der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Geh366r noch sonstige Verfah-rensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden. 1 2 Der Beschluss bedurfte keiner weitergehenden Begr374ndung. Dies gilt auch insoweit, als der Verurteilte besonders auf einen vermeintlichen Ver-sto337 204gegen die Unschuldsvermutung223 hinweist. Die damit angesprochene Urteilspassage (UA S. 79) war Gegenstand der Ausf374hrungen zur Sachr374ge in der Revisionsbegr374ndungsschrift vom 20. Oktober 2006. Der Generalbun-desanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 1. Februar 2007 sub II. 2.a (zutreffend) Stellung genommen. Ein Begr374ndungsgebot ergab sich auch nicht etwa daraus, dass der Beschwerdef374hrer nach 247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO eine Gegenerkl344rung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts eingereicht hatte. 3 Dass 226 entgegen einem Antrag des Beschwerdef374hrers auf Durchf374h-rung einer Hauptverhandlung im Revisionsverfahren 226 nach 247 349 Abs. 2 StPO verfahren wurde, begr374ndet keine Verletzung des Rechts auf rechtli-ches Geh366r. 4 - 3 - Es besteht kein Anlass zu einer Mitteilung der zur Entscheidung beru-fenen Senatsbesetzung (vgl. Senatsbeschl374sse vom 24. Oktober 2005 226 5 StR 269/05 226 und vom 5. April 2006 226 5 StR 35/06). 5 Der Generalbundesanwalt hat keine Stellungnahme abgegeben. 6 Basdorf H344ger Gerhardt Schaal J344ger
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