5 StR 35/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. M344rz 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bautzen vom 11. September 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Im Blick auf die vom Landgericht festgestellte Verfahrensverz366gerung wird die zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit der durch Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 226 5 StR 442/07 rechtskr344ftig gewordenen Freiheitsstra-fe berufene Strafkammer einen 344hnlich straffen Zusammenzug wie das Landgericht bei dem Mitangeklagten K. vorzunehmen haben. Basdorf Gerhardt Brause Schaal J344ger
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