5 StR 35/10 (alt: 5 StR 240/09) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. M344rz 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts G366ttingen vom 20. November 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat schlie337t sich der Anregung des angefochtenen Urteils zu den zu unternehmenden therapeutischen Anstrengungen an, damit in Anbetracht der nicht sehr schwerwiegenden Anlasstaten in m366glichst naher Zukunft eine Aussetzung der Ma337regel verantwortet werden kann. Basdorf Brause Schneider K366nig Bellay
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