Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung: ja §§ 261, 267 StPO Zur Darstellungspflicht bei Freispruch. BGH, Urt. v. 6. März 2002 - 5 StR 351/01 LG Dresden - 5 StR 351/01 (alt: 5 StR 12/98) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 6. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2002 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Häger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Bundesanwalt S , Richterin am Landgericht B als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 7. Februar 2001 mit den Fes t - stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Die Anklage wirft dem Angeklagten Betrug in 64 Fllen, Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und das Vortuschen einer Straftat vor. Der Angeklagte habe als Inhaber der Firma S , e i - nem Getrnkehandel, in der Zeit vom 31. Mai 1995 bis zum 7. Juli 1995 bei zahlreichen Lieferanten Waren im Gesamtwert von knapp 2,5 Mio. DM b e - stellt und erhalten. Dabei habe er gewußt, daß er mangels Zahlungsfhigkeit keine Zahlungen werde leisten können, und beabsichtigt, den durch Weite r - verußerung der Waren erzielten Erlös für eigene Zwecke zu verwenden. Er habe einen Unbekannten beauftragt, die Bürocontainer der Firma S in Brand zu setzen, um so die vorangegangenen Betrugshandlungen zu ve r - schleiern und unberechtigt Versicherungsleistungen zu erlangen. Nachdem der Beauftragte den Brand gelegt habe, habe der Angeklagte gegenüber der Polizei angegeben, daß sich in einem Tresor im Geschftsbüro 1,3 Mio. DM - 4 - Bargeld befunden htten, die von unbekannten Ttern gestohlen worden seien. Nachdem das Landgericht Leipzig den Angeklagten im wesentlichen gemû der Anklage rechtskrftig verurteilt hatte, hat das Landgericht Dre s - den die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptve r - handlung angeordnet. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht Dresden den Angeklagten aus tatschlichen Grnden freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrge Erfolg. I. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getro f - fen: Der Angeklagte bestellte in der Zeit vom 31. Mai 1995 bis zum 7. J u - li 1995 von ca. 60 Lieferanten Waren zum Gesamtpreis von ca. 2,3 Mio. DM. Die Bezahlung der Waren sollte im Regelfall ca. 30 Tage nach Erhalt der Rechnung erfolgen. Der Angeklagte verkaufte bis zum 8. Juli 1995 etwa die Hlfte dieser Waren an nicht mehr feststellbare Kufer, berwiegend an zwei Italiener, die nach ihren Angaben eine S.P.A. (Aktiengesellschaft) b e - trieben. Diese Italiener und ihre Firma konnten jedoch nicht identifiziert we r - den. Die der Firma zugeordnete Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer war ungltig. Im Vertrauen darauf, daû mit dieser Firma gute Geschfte mglich seien, lieû der Angeklagte die Italiener bis zum 8. Juli 1995 weitere Waren im Wert von ca. 1 Mio. DM abholen, ohne auf Barzahlung zu bestehen. Am Abend des 8. Juli 1995 erschienen die Italiener beim Angeklagten am Fi r - mensitz in Ochelmitz und bergaben ihm 985.000 DM Bargeld. Dieses Geld schloû der Angeklagte in den Tresor im Firmenbro ein. Die Verlobte des Angeklagten legte 36.000 DM Bargeld, die von einem Kunden berbracht worden waren, im Tresor hinzu. - 5 - Der Angeklagte weilte am 8. Juli 1995 auf einer Party in Wansleben bis gegen 24.00 Uhr und fuhr anschlieûend nach Halle. In der Nacht vom 8. zum 9. Juli 1995 zwischen 24.00 und 1.00 Uhr wurde durch einen Unbekannten in den Brocontainern der Firma S mittels Vergaserkraftstoffs ein Brand gelegt, der auf die Lagerhalle bergriff und das mindestens zur Hlfte gefllte Warenlager zum Teil unbrauchbar machte. Die Container brannten mit allen Broeinrichtungen vllig aus. Z u - vor hatte der Unbekannte mit einem Nachschlssel den Tresor geffnet und das dort befindliche Geld an sich genommen. Der Tter lieû den Tresor o f - fen, versperrte das Riegelwerk bei geffneter Tr und zog den Schlssel wieder ab. Da der Wachhund, der das Gelnde in der Nacht immer b e - wachte, ein paar Tage zuvor erkrankt war, war das Gelnde auch nicht mehr bewacht. Der Angeklagte informierte am 9. Juli 1995 die Polizei und die Vers i - cherung. In seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bei der Polizei gab er an, daû in dem Tresor 1,3 Mio. DM Bargeld gelegen htten und gestohlen worden seien. Seinen Lieferanten teilte der Angeklagte mit, daû er aufgrund des Brandes und des Diebstahls zahlungsunfhig sei. Bereits am 18. Mrz 1995 war durch einen Unbekannten in die Br o - container eingebrochen und aus dem Tresor das dort befindliche Bargeld entwendet worden, wobei der Unbekannte den Tresor ohne weiteres au f - schlieûen konnte. II. Das Landgericht hat sich auûerstande gesehen festzustellen, daû der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat. Der Freispruch hlt - 6 - sachlichrechtlicher Überprfung nicht stand, weil die Beweiswrdigung in verschiedener Hinsicht fehlerhaft ist. 1. So birgt schon die Behandlung mehrerer Indizienkomplexe jeweils durchgreifende Rechtsfehler: a) Die Überzeugung des Landgerichts, daû der Ang eklagte zur Zeit des Brandes nicht am Tatort gewesen sei, ist in untauglicher Weise begr n - det. Der Brand wurde zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr gelegt (UA S. 13). Der Angeklagte weilte auf einer Party in Wansleben bis ªgegen Mitternachtº und fuhr dann fort, was der Zeuge Sa bekundet hat (UA S. 12, 20 f.). Bei dieser Beweislage war schon die objektiv begrndete Feststellung u n - erlûlich, in welcher Zeit die Strecke zwischen dem Ort der Party und dem Brandort mit einem PKW zurckgelegt werden kann. Das Landgericht teilt hierzu allein die Einschtzung des Zeugen Sa mit: ªAuch brauche man von Wansleben bis nach Ochelmitz ca. eine Stunde Fahrzeitº (UA S. 21). Zudem sind nicht einmal die vom Landgericht angenommenen Ungefh r - werte zu den relevanten Zeitpunkten und zur notwendigen Fahrzeit geei g - net, ein Alibi des Angeklagten zu begrnden; denn danach kann der Ang e - klagte sehr wohl kurz vor 1.00 Uhr am Tatort gewesen sein. b) Nach den Feststellungen wurde das Gelnde der S ªimmerº nachts durch einen Wachhund gesichert. In der Brandnacht befand dieser sich jedoch nicht auf dem Firmengelnde, sondern in der Wohnung des A n - geklagten in Liemehna. Diesem Umstand nimmt die Strafkammer den nah e - liegenden Charakter eines Belastungsindizes, indem sie ± ohne jeglichen tauglichen Beleg ± der Einlassung des Angeklagten folgt, der Hund sei ªkurz vor dem Brandº erkrankt und deshalb in die Wohnung gebracht worden. Der hierfr zitierte Zeuge Sch hat von der angeblichen Erkrankung des Hu n - des allein durch den Angeklagten erfahren. Was der herangezogene Zeuge K zu diesem Komplex bekundet hat, wird nicht mitgeteilt. Daû ein - 7 - W ± mglicherweise ein Tierarzt ± dem Angeklagten ªauch Medik a - mente vorbeigebrachtº habe, ist nach den Urteilsgrnden alleinige Behau p - tung des Angeklagten, die selbst dann, wenn sie von W besttigt wre, nur dann nennenswerten Beweiswert zugunsten des Angeklagten htte, wenn feststnde, daû W den Hund untersucht und dabei eine Erkra n - kung diagnostiziert htte ± und nicht etwa nur auf eine Bitte des Angeklagten Medikamente vorbeigebracht htte. c) Das Landgericht hlt es nicht nur fr unwiderlegt, sondern hat gar festgestellt, daû der Angeklagte ber lngere Zeit hinweg zwei Italienern Waren im Wert von ca. 1 Mio. DM allein gegen das Versprechen spterer Barzahlung berlassen hat, ohne sich auch nur der Identitt dieser Italiener, gar ihrer angeblichen Aktiengesellschaft, deren Sitz oder ihrer Umsatzste u - er-Identifikations-Nummer vergewissert zu haben. Diese italienischen Ku n - den konnten ± auf der Basis der Angaben des Angeklagten ± nicht ermittelt werden. Die Gewhrung eines Kredites in Hhe von 1 Mio. DM durch einen Kaufmann unter den genannten Bedingungen wre eine exorbitante Beso n - derheit, deren Annahme durch entsprechende Beweismittel belegt sein mûte. Die vom Landgericht hierfr (UA S. 25 f.) genannten Beweisanze i - chen ergeben jedoch substantiell nicht mehr, als daû der Angeklagte G e - schfte mit einem unbekannten italienischen Unternehmen gettigt hatte. Diese Umstnde allein gestatten den vom Landgericht gezogenen Schluû auf das genannte Kreditgeschft nicht. d) Das Landgericht bersieht, daû bereits am 18. Mrz 1995 bei e i - nem Einbruchsdiebstahl ein Unbekannter den Tresor ªohne weiteres au f - schlieûen konnteº (UA S. 14) und dabei Gelegenheit hatte, einen Nac h - schlssel zum Tresor zu fertigen oder solches durch Gewinnung eines Schlsselabdrucks vorzubereiten. Daû der Angeklagte trotz seiner Kenntnis hiervon diesen ªverbrauchtenº Tresor nutzte, um dort 985.000 DM Bargeld zu deponieren, ist so fernliegend, daû es besonderer Errterung bedurft htte. - 8 - e) Das Landgericht erwgt ein etwaiges Tatmotiv des Angeklagten berhaupt nicht, sondern belût es statt dessen bei vielerlei Einzelfestste l - lungen, aus denen die wirtschaftliche Gesundheit des Unternehmens des Angeklagten mglicherweise hergeleitet werden kann. Damit geht das Lan d - gericht daran vorbei, daû der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten auch unter Nutzung eines florierenden Unternehmens begangen haben kann. 2. Sch lieûlich spricht das Landgericht (UA S. 29) zwar von einer ªG e - samtabwgungº. Die gebotene Gesamtwrdigung lassen die Urteilsgrnde jedoch vermissen. Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so gengt es nicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwrd i - gung. Auch wenn keine der jeweiligen Indiztatsachen fr sich allein zum Nachweis der Tterschaft des Angeklagten ausreicht, besteht die Mglic h - keit, daû sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die entsprechende berze u - gung vermitteln (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswrdigung 2 und Beweiswrdigung, unzureichende 1; BGH NStZ 1983, 133, 134, jeweils m.w.N.). Dabei sind alle diejenigen Umstnde in die Gesamtwrdigung einzubeziehen, die naheliegenderweise fr eine Schuld des Angeklagten sprechen knnen. Der daraus folgenden Darstellung s - pflicht kann sich der Tatrichter auch nicht etwa dadurch entziehen, daû er hinsichtlich einzelner mglicherweise relevanter Umstnde die dem Ang e - klagten gnstige Version des Geschehens in die Feststellungen aufnimmt, ohne hierzu eine Beweiswrdigung anzustellen. Dies gilt hier namentlich fr die getroffenen Feststellungen zur Zahl der existierenden Tresorschlssel und deren Lokalisierung sowie die Feststellung, der Angeklagte sei von der Party in Wansleben gegen 24.00 Uhr ªnach Halleº gefahren. Alledem liegt nach den Urteilsgrnden nicht mehr als die unwiderlegte Einlassung des Angeklagten zugrunde. III. - 9 - Fr die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Ein ± vielfacher ± Betrug kann sich nicht nur unter den in der Anklage g e - nannten - 10 - Gesichtspunkten, sondern auch aus der Beurteilung ergeben, die das Lan d - gericht Leipzig in seinem Urteil vom 8. August 1997 vorgenommen hat. Harms Hger Gerhardt Brause Schaal
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