5 StR 351/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Dresden vom 11. Mai 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten 226 unter Freispruch im 334brigen 226wegen Versto337es gegen Weisungen w344hrend der F374hrungsaufsicht in zehn F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellem Miss-brauch von Kindern (Einzelfreiheitsstrafe: zwei Jahre neun Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und sei-ne Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. 1 Die konkludent auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 2 - 3 - 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen: 3 Der im Zeitpunkt der Tat 26 Jahre alte Angeklagte erlebte in seiner Kindheit 204ung374nstige Sozialisationsbedingungen223 (UA S. 36), die durch Alko-holkonsum der Eltern, wechselnde Partnerschaften der Mutter, 204Gewaltt344tig-keiten in der Familie, Ausgrenzung und Vernachl344ssigung der Kinder in ihrer F374rsorge, F366rderung und auch in der Ern344hrung223 sowie Heimaufenthalte des Angeklagten gepr344gt waren. Im Kindesalter mit knapp sechs Jahren war der Angeklagte h344ufig beim Geschlechtsakt seiner Eltern im gemeinsamen Schlafzimmer anwesend. Sp344ter kam es auch zu einem sexuellen 334bergriff eines Partners der Mutter auf den Angeklagten. Mit seiner kleinen Halb-schwester ahmte er spielerisch den Geschlechtsverkehr zwischen Mutter und Vater nach. Mit 16 Jahren hatte er eine Freundin und mit ihr seinen ersten Sexualverkehr. Im Kinderheim trat er als Jugendlicher in sexuellen Kontakt zu j374ngeren Jungen (Ber374hrungen am Geschlechtsteil, gemeinsames Ona-nieren). 4 Im Jahr 1989 sah die Staatsanwaltschaft Dresden in einem Strafver-fahren wegen sexuellen Missbrauchs in zwei F344llen von der Verfolgung nach 247 45 Abs. 2 JGG ab; zur Zeit der letzten Tat, deren Einzelheiten im Urteil nicht wiedergegeben werden, war der Angeklagte 15 Jahre alt. Am 13. Juli 2004 verurteilte das Amtsgericht Pirna den Angeklagten wegen se-xuellen Missbrauchs von Kindern in vier F344llen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in f374nf F344llen unter Einbeziehung einer fr374heren Verurteilung, bei der Auflagen erteilt worden waren, zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Im Zeitraum vom Februar 2003 bis M344rz 2004 hatte der Angeklagte einen neunj344hrigen Jungen an dessen Ge-schlechtsteil gefasst sowie an zwei zw366lf- bis vierzehnj344hrigen Jungen Hand-verkehr, Oralverkehr und in einem Fall ungesch374tzten Analverkehr ausge-f374hrt. Die verh344ngte Jugendstrafe hat der Angeklagte vollst344ndig verb374337t. Nach seiner Haftentlassung am 19. Juni 2007 stand er unter F374hrungsauf- 5 - 4 - sicht. In dem F374hrungsaufsichtsbeschluss wurden u. a. ein Kontakt- und Ver-kehrsverbot gegen374ber Minderj344hrigen (247 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB) und eine Meldeweisung (Aufsuchen des Bew344hrungshelfers) nach 247 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB ausgesprochen. In der Folgezeit hielt der Angeklagte die Weisungen der F374hrungsauf-sicht allenfalls marginal ein. Der 226 genauer ausgestalteten 226 Meldeweisung kam er nur sehr unzureichend nach; das Landgericht hat insoweit f374nf Wei-sungsverst366337e festgestellt und den Angeklagten deshalb gem344337 247 145a StGB verurteilt. Eine auf der Grundlage des 247 68b Abs. 2 StGB erteilte The-rapieweisung erf374llte er nicht. Aufgrund von Fehlzeiten kam es zur K374ndi-gung seines Ausbildungsverh344ltnisses als Verk344ufer mit nachfolgender Ar-beitslosigkeit. 6 7 Im Dezember 2007 lernte der Angeklagte auf dem Sportplatz beim Fu337ballspiel die damals 13-j344hrige P. P. und die neunj344hrige M. K. kennen. In der Folgezeit besuchte P. den Angeklagten mindes-tens viermal in dessen Wohnung, davon zweimal in Begleitung von M. . Er lie337 die M344dchen an seinem Computer spielen, unterhielt sich mit ihnen und lie337 sie seinen Hund ausf374hren. Nachdem M. ihm gesagt hatte, dass P. 204was von ihm wolle223, traf sich der Angeklagte, dem das Alter von P. bekannt war, des 326fteren auch allein mit ihr. Beide traten als Paar auf. Sie kamen schlie337lich 374berein, dass P. die Nacht vom 12. zum 13. Sep-tember 2008 in der Wohnung des Angeklagten verbringen sollte, um ge-meinsam 204zu kuscheln223 (UA S. 18). Im Verlaufe des Abends kam es zum Austausch von Z344rtlichkeiten. Nachdem der Angeklagte, ohne dass P. dies sehen konnte, ein Kondom 374bergestreift hatte, legte er sich auf sie und drang mit seinem Penis in ihren Scheidenvorhof ein. P. versp374rte Schmerzen und machte eine Abwehrbewegung. Daraufhin lie337 er sofort von ihr ab und erkl344rte ihr, dass er ihr keinesfalls wehtun wollte. - 5 - Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen schweren sexu-ellen Missbrauchs von Kindern nach 247 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit zu einem Versto337 gegen Weisungen w344hrend der F374hrungsaufsicht verurteilt sowie wegen vierer weiterer F344lle des Versto337es gegen Weisungen w344hrend der F374hrungsaufsicht. 8 2. W344hrend die Strafzumessung rechtsfehlerfrei ist, h344lt die Anord-nung der Sicherungsverwahrung nach 247 66 Abs. 3 StGB revisionsgerichtli-cher 334berpr374fung nicht stand. 9 a) Schon die Ausf374hrungen zum Hang des Angeklagten zu erhebli-chen Straftaten und zu seiner darauf beruhenden Gef344hrlichkeit f374r die All-gemeinheit sind nicht bedenkenfrei. Das Landgericht st374tzt sich auf ein psy-chiatrisches Sachverst344ndigengutachten, das beim Angeklagten eine P344do-philie (ICD-10 Nr. F65.4) feststellt, die keine 204tempor344re Erscheinung223 sei (UA S. 33), jedoch nicht zu einer Einschr344nkung der Einsichts- oder Steue-rungsf344higkeit beim Angeklagten gef374hrt habe. Bereits seit fr374hen Jahren h344tten sich beim Angeklagten Phantasien im Hinblick auf sexuelle Handlun-gen an Kindern ausgebildet. Zwar k366nne er mit erwachsenen Frauen sexuel-le Kontakte vollziehen, 204wobei die sexuellen Impulse bez374glich der Phanta-sien und Gedanken an sexuelle Handlungen mit Kindern 205 in den Hinter-grund treten223 (UA S. 32); jedoch neige er im Zusammenhang mit Schwierig-keiten im sozialen Bereich und seiner Selbstwertproblematik zur Bezie-hungsaufnahme zu Kindern. Er begr374nde zur Befriedigung seines Bed374rfnis-ses nach Zuwendung, Aufmerksamkeit und k366rperlicher Liebe Kontakte zu Kindern. In diesen Beziehungen f374hle er sich in ausreichender Weise sicher und anerkannt. 10 In diesem Zusammenhang h344tte das Landgericht aber auch die deutli-chen Unterschiede behandeln m374ssen, welche die abgeurteilte Tat gegen-374ber den durch das Amtsgericht Pirna abgeurteilten Vortaten aufweist, die den sexuellen Missbrauch von Jungen in 226 zumindest 374berwiegend 226 vorpu- 11 - 6 - bert344rem Alter zum Gegenstand hatten (vgl. hierzu Kr366ber/D366lling/Ley-graf/Sass, Handbuch der forensischen Psychiatrie Bd. 4 2009, S. 438). b) Das Landgericht begr374ndet im Anschluss an den Sachverst344ndigen seine 334berzeugung von einer 204fest eingewurzelten Neigung223 des Angeklag-ten, immer wieder gleichartige Sexualstraftaten an Kindern zu begehen, u. a. damit, dass er innerhalb der Bedingungen der F374hrungsaufsicht, 204die sich ganz intensiv um ihn bem374hte223, handelte. Der Senat vermag dem Urteil indes intensive Bem374hungen der F374hrungsaufsicht gerade nicht zu entnehmen. Vielmehr lebte der Angeklagte, der mit der K374ndigung seiner Arbeitsstelle ein strukturierendes Element seines Alltags verloren hatte, de facto weitestge-hend unkontrolliert und ohne Betreuung. Zwar war er von seinem Bew344h-rungshelfer wiederholt schriftlich zu Vorstellungsterminen geladen worden. Jedoch f374hrte die beharrliche und 374ber einen Zeitraum von jedenfalls neun Monaten bestehende S344umigkeit des im Juni 2007 aus der Strafhaft entlas-senen Angeklagten bei der Erf374llung nicht nur seiner Melde-, sondern auch seiner Therapieweisung lediglich zu einem Hausbesuch seitens seines Be-w344hrungshelfers im November 2007 und zu einem anschlie337enden m374ndli-chen Anh366rungstermin der Strafvollstreckungskammer, bei dem der Ange-klagte zwar Besserung gelobte, jedoch in der Folgezeit nicht an den Tag leg-te. Nachdem der Bew344hrungshelfer der F374hrungsaufsichtsstelle im Ap-ril 2008 von der S344umigkeit des Angeklagten Mitteilung gemacht hatte, stellte diese im Juli 2008 Strafantrag. 12 3. Dar374ber hinaus entbehrt die Ermessensentscheidung aus 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB 226 was auch vom Generalbundesanwalt beanstandet wird 226 einer tragf344higen Begr374ndung. Ordnet das Tatgericht die Unterbrin-gung nach 247 66 Abs. 3 StGB an, so m374ssen die Urteilsgr374nde nicht nur er-kennen lassen, dass es sich seiner Entscheidungsbefugnis bewusst war, sie m374ssen auch darlegen, aus welchen Gr374nden es von ihr in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (BGHR StGB 247 66 Abs. 2 Ermessensent-scheidung 4 und 5; BGH NStZ-RR 2004, 12; StraFo 2003, 282, 283). Nur so 13 - 7 - ist dem Revisionsgericht die 226 eingeschr344nkte (vgl. BGH NStZ 1999, 473) 226 Nachpr374fung der tatrichterlichen Ermessenentscheidung m366glich. Die Urteilsgr374nde lassen schon nicht erkennen, dass sich das Landge-richt seines Ermessens hinsichtlich der Anordnung der Ma337regel 374berhaupt bewusst war. Es beschr344nkt sich vielmehr auf die Feststellung der formellen und materiellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB. Insbesonde-re lassen die Urteilsgr374nde eine hinreichende Auseinandersetzung mit sol-chen Umst344nden vermissen, die geeignet sind, die vom Angeklagten ausge-hende Gef344hrlichkeit in milderem Licht erscheinen zu lassen. So w344re zum einen zu er366rtern gewesen, dass die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 3 sowohl hinsichtlich der Strafe im Rahmen der Anlassverurteilung (zwei Jahre neun Monate Freiheitsstrafe), als auch hinsichtlich derjenigen im Rahmen der Vorverurteilung (drei Jahre vier Monate Jugendstrafe) nur knapp erf374llt sind. Dar374ber hinaus war die Gesch344digte im Zeitpunkt der Tat alters-m344337ig nur wenige Wochen vom Erreichen der Schutzaltersgrenze der 247247 176, 176a StGB entfernt. Sie hatte an der Herstellung der 344u337eren Bedin-gung f374r die Tatsituation aktiv mitgewirkt. Auf ihre Schmerz344u337erung hin lie337 der Angeklagte sofort von ihr ab, brachte sein Bedauern und seine Zunei-gung zu ihr zum Ausdruck und entschuldigte sich in den n344chsten Tagen nochmals brieflich bei ihr. 14 Namentlich vor dem Hintergrund der Aburteilung einer solchen nicht 374beraus schweren Straftat ist im Rahmen der Ermessensentscheidung auch zu bedenken, ob einer vom Verurteilten ausgehenden Gef344hrlichkeit anstelle durch Anordnung der Sicherungsverwahrung als einer der sch344rfsten Sankti-onen des Strafrechts durch eine risikoangepasst straffe Kontrolle und Betreu-ung w344hrend der F374hrungsaufsicht angemessen begegnet werden kann. An-gesichts des oben (unter 2. b) Ausgef374hrten steht dem nicht von vornherein 15 - 8 - entgegen, dass sich der Angeklagte in der Vergangenheit der F374hrungsauf-sicht entzogen und sie zu weiteren Straftaten missbraucht hat. Basdorf Brause Schneider D366lp K366nig
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