5 StR 35/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. M344rz 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Dresden vom 30. Juli 2010 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgeho-ben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge, wegen versuchter schwerer r344uberi-scher Erpressung, Raubes, versuchter N366tigung und Bedrohung in zwei F344l-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zw366lf Jahren verurteilt. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschluss-formel Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 1. Nach den Feststellungen der Jugendkammer zu dem mit der Einsatzstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndeten T366tungsdelikt stell-te der Angeklagte einen Fahrradfahrer, nachdem dieser ihm stark alkoholi-siert nachts auf der Landstra337e auf seiner Fahrbahn entgegen gekommen war und ihn zum Ausweichen gezwungen hatte. Emp366rt schlug und trat der 2 - 3 - Angeklagte mehrfach gegen den Kopf und insbesondere in das Gesicht des v366llig wehrlosen Mannes, der zahlreiche Sch344delfrakturen und schwerste Sch344digungen des Hirngewebes erlitt. Infolge der Verletzungen befand sich der Gesch344digte fast ein Jahr lang im Wachkoma, bevor er an den schweren Folgen verstarb. 2. W344hrend der Schuldspruch frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten ist, hat der Strafausspruch keinen Bestand. 3 a) Die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf den zur Tatzeit 20 Jahre und neun Monate alten Angeklagten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 4 5 F374r die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendli-chen (247 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) ist ma337gebend, ob in dem T344ter noch in gr366-337erem Umfang Entwicklungskr344fte wirksam sind (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1958 226 4 StR 327/58, BGHSt 12, 116, 118; Urteil vom 7. November 1988 226 1 StR 620/ 88, BGHSt 36, 37, 40). Die Erw344gungen, mit denen die sachverst344ndig beratene Jugendkammer dies f374r den Angeklagten verneint, sind ungeachtet des erheblichen tatgerichtlichen Beurteilungsspiel-raums in diesem Bereich angesichts der biografischen Besonderheiten des Angeklagten allein auf der Grundlage der benannten Kriterien im Ergebnis nicht nachvollziehbar, sondern erweisen sich vielmehr als l374ckenhaft. b) Nach den Feststellungen verlie337 die Mutter des Angeklagten, als dieser acht Jahre alt war, die Familie ohne vorherige Ank374ndigung und mel-dete sich daraufhin jahrelang nicht mehr. Der Angeklagte litt darunter, dass sein Vater, der sich wenig um ihn und seine ein Jahr 344ltere Schwester k374m-merte, ein 204stadtbekannter Alkoholiker223 war. Mit 14 Jahren gelang es dem Angeklagten, wieder Kontakt zu seiner mit einem neuen Partner in einem Nachbarort lebenden Mutter aufzunehmen. Unterdessen verlie337 der Vater die Kinder, zog zu seiner Lebensgef344hrtin und lie337 die Kinder in der Alltags- 6 - 4 - bew344ltigung im Wesentlichen auf sich allein gestellt. Als der Angeklagte 17 Jahre alt war, verlie337 auch die 344ltere Schwester die Wohnung. Der Ange-klagte konsumiert seit seinem 14. Lebensjahr Alkohol, seit dem Abbruch sei-ner Ausbildung regelm344337ig in gr366337eren Mengen. Seit seinem 16. Lebensjahr beging er Straftaten, darunter auch Raubdelikte, und ist deswegen f374nfmal jugendstrafrechtlich geahndet worden. Zuletzt wurde er am 20. Novem-ber 2008, unmittelbar vor Begehung der verfahrensgegenst344ndlichen Taten, vom Amtsgericht Riesa wegen zweifachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer fr374heren Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Das Amtsgericht ging damals aufgrund seines 204pers366n-lichen Eindrucks223 von dem Angeklagten davon aus, dass er eher jugendty-pisch wirke und sich auch so verhalte. Trotz eigener Wohnung gleiche seine Lebenssituation eher der eines Jugendlichen. Eine erkennbare Lebenspla-nung liege noch nicht vor, er lebe in den Tag hinein und lasse sich eher vom Lustprinzip leiten, als von Vernunfterw344gungen steuern. 7 c) Das Landgericht gelangt zu dem Schluss, dass beim Angeklagten vorliegende 204Defizite in den Reifekriterien223 nicht Folge einer Retardierung seien, sondern Merkmale einer dissozialen Pers366nlichkeit, die bereits zu den Tatzeitpunkten fertig entwickelt gewesen und damit einer erzieherischen Be-einflussung nicht mehr zug344nglich sei; eine Nachreifung sei beim Angeklag-ten nicht zu erwarten, bei ihm seien keine 204gro337en Entwicklungskr344fte223 mehr wirksam (UA S. 65 f.). Es st374tzt sich dabei auf das Gutachten der psychiatri-schen Sachverst344ndigen, die davon ausgeht, dass der Angeklagte in einem defizit344ren und sozial randst344ndigen Umfeld aufgewachsen sei; deswegen sei seine soziale Integration nicht gelungen (UA S. 63). Aufgrund seiner Ent-wicklungsbedingungen sei er indes 204notgedrungen zeitiger erwachsen ge-worden als andere Jugendliche223 (UA S. 64). Die Normorientierung des Ange-klagten sei nur unzureichend am Beispiel erwachsener Bezugspersonen er-folgt, weshalb er sich eigene Normen abh344ngig von den Bezugspersonen seiner Altersgruppe erarbeitet habe. Seine Entwicklung weise gerade keine Retardierung aus, sondern sei lediglich in die falsche Richtung erfolgt. - 5 - d) Der Schluss, dass die vom Landgericht durchaus erkannten 204Defizi-te in den Reifekriterien223 226 Orientierung an Gruppennormen; soziale Bezie-hungen und Partnerschaft; Impulsivit344t und Konfliktmanagement 226 (UA S. 65) nicht Folge einer Retardierung, sondern Merkmale einer 204fertig entwickelten223 dissozialen Pers366nlichkeit seien, bleibt ohne hinreichenden Beleg. Er wird allenfalls durch die Bewertung der Sachverst344ndigen gest374tzt, dass der An-geklagte 374ber 204festgefasste Konzepte223 verf374gt. F374r deren Vorhandensein wird indes nur 226 unzureichend 226 angef374hrt, dass der Angeklagte 204sehr bestimmt und deutlich223 erkl344rt habe, eine weitere Ausbildung komme f374r ihn nicht mehr in Betracht, hinsichtlich derer er sich f374r zu alt halte. 8 Den als Beleg f374r die Reife des Angeklagten herangezogenen Um-st344nden, dass ihm ein Schulabschluss gelungen sei und er vorzeitig die er-forderliche Selbst344ndigkeit im Hinblick auf die allt344gliche Versorgung erlangt habe, kann nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtw374rdigung der Pers366n-lichkeit des Angeklagten unter Ber374cksichtigung der Umweltbedingungen ein Stellenwert zukommen (vgl. Eisenberg, JGG, 13. Aufl., 247 105 Rn. 11, 20). Die von der Sachverst344ndigen und ihr folgend der Jugendkammer vorgenomme-ne W374rdigung l344sst indes wesentliche Gesichtspunkte au337er Betracht: Die gegenw344rtige Lebenssituation des Angeklagten wird nicht dargestellt und bewertet. Das Landgericht geht nicht auf aus den Begleitumst344nden der Ta-ten sprechende Verhaltensweisen und Neigungen des Angeklagten ein, die typisch f374r einen in der Entwicklung befindlichen Jugendlichen sein k366nnen (Tat 1: Raub eines Fan-Schals eines vom Angeklagten nicht unterst374tzten Fu337ballclubs; Tat 2: ziel- und sinnloses Umherfahren zum Zeitvertreib); mit ihnen setzt sich das Urteil nicht auseinander. Die Sachverst344ndige hat der Beurteilung der Reife des Angeklagten die in der 204Bonner Delphi-Studie223 (vgl. Busch, ZJJ 2006, 264) erarbeiteten Kriterien zugrunde gelegt, sich jedoch gerade mit im Fall des Angeklagten m366glicherweise kritischen Kriterien (ins-besondere 204Emotionalit344t: Stabilit344t emotionaler Reaktionen223 und 204Impulsivit344t und Konfliktmanagement223) nicht erkennbar befasst. Schlie337lich wird die ab-weichende Stellungnahme der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe zur Frage 9 - 6 - der Reife des Angeklagten nur erw344hnt; eine Darstellung ihrer Argumente und eine Auseinandersetzung mit ihnen findet jedoch nicht statt. e) Die Frage der Anwendung von Jugend- oder allgemeinem Straf-recht muss daher aufgrund neuer Feststellungen erneut gepr374ft werden. Dabei kann auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass der Angeklagte, der in Unterbrechung der Untersuchungshaft in diesem Verfahren die vom Amtsgericht Riesa am 20. November 2008 verh344ngte Jugendstrafe verb374337te, auf seinen Antrag hin aus dem Jugendstrafvollzug herausgenommen und in den Erwachsenenstrafvollzug verlegt wurde. Insoweit wird das neue Tatge-richt den Gr374nden f374r die Anordnung der Vollstreckung der Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs f374r Erwachsene und der Frage n344her nachzugehen haben, ob sich aus diesen R374ckschl374sse auf den Reifestand des Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten ergeben k366nnen. 10 11 Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen muss das neue Tatge-richt die Frage einer erheblichen Einschr344nkung der Schuldf344higkeit des An-geklagten und des Vorliegens der Voraussetzungen des 247 64 StGB mitpr374-fen, wenngleich insoweit bislang kein durchgreifender Rechtsfehler zu erken-nen ist. Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay
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