5 StR 351/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. August 2012 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2012 beschlossen: Die Revision de s Beschuldigten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Hamburg vom 13. März 2012 w ird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der mehr als zwei Jahre zurüc kliegenden zum Nachteil der inzwischen geschiedenen Ehefrau des Beschuldigten begangenen beiden Anlasstaten, die ohne die weiteren, bis in jüngste Zeit hineinreichenden Bedrohungen und Körperverletzungen zum Nachteil des Bruders und der Mutter des Beschuld igten für sich genommen die Anordnung der Maßregel nicht gerechtfertigt hätten, wird die für die Nac h tragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer zur Wa h- rung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) entsprechend der Anregung im angefochtenen Urtei l die Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel zeitnah zu prüfen haben. Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay
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