5 StR 351/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Diebstahl - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B . wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. März 2013, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass er der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Der Senat hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antrag s- schrift vom 15. August 2013 dargelegten Gründen den ursprünglich auf Be i- hilfe zum schweren Bandendiebstahl lautenden Schuldspruch geändert und den Strafausspruch aufgehoben. Die diesem zug rundeliegenden Feststellu n- gen können jedoch bestehen bleiben und in der neuen Hauptverhandlung ohne Widerspruch hierzu ergänzt werden. Der Senat verweist die Sache an 1 - 3 - eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet. Sander Schneider Dölp Berger Bellay
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