BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 351/14 vom 10. September 2014 in der Strafsache gegen wegen Verabredung der gewerbs - und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs ha t am 10. September 2014 b e- schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Chemnitz vom 16. Dezember 2013, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung un d Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: sstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 8. März 2012 zu einer Gesamtfrei - heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des A n- geklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach den Urteilsfeststellungen entschlossen s ich der Angeklagte, der Mitangeklagte M . , der frühere Mitange klagte F . und der geso n- dert Verfolgte N . sowie weitere unbekannte Mittäter zwischen Februar und dem 25. März 2011 dazu, gewerbsmäßi g und als Mitglieder einer Band ha n- d elnd an Geldauszahlungsautomaten der Commerzbank Skimmingequipment zum technischen Ausspähen von Daten von Zahlungskarten mit Garantiefun k- tion anzubringen (§ 152b Abs. 2 StGB). Mit den auszulesenden Daten und der dazugehörigen PIN - Nummer sollten Kartendu bletten hergestellt werden, um mit diesen im Ausland an Geldautomaten Geldbeträge abheben zu können. 1 2 - 3 - a) Am Morgen des 25. März 2011 versuchte der Mitangeklagte M . in den Geschäftsräumen der Commerzbank in Chemnitz durch Anbohren den Karteneinzug sschacht des Geldauszahlungsautomaten zu manipulieren, der sich jedoch selbsttätig abschaltete. Die Tatbeteiligten N . stand vor der Bankfiliale und hielt Wache, während der Angeklagte und F . jeweils in einem Fahrzeug die Umgebung beobachteten brachen daraufhin den Man i- p u u- b) Betreffend weitere vier vergleichbar ablaufende Taten, die der Ange - klagte, M . und teilweise auch F . im Zeitraum vom 11. Februar bis 6. März 2011 begangen haben sollen, hat das Landgericht das Verfahren g e- gen den Angeklagten und M . gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt (An - klagevorwürfe 1, 3 bis 5). Gegenstand des Urteils des Landgerichts Bayreuth vom 8. März 2012 waren elf zum Teil lediglich versuchte Aufbrüche von Geldeinzahlungsautomaten, die M . mi t einem Schraubenzieher oder e i- nem Geißfuß ausführte. Bei den ersten sie ben der ab dem 13. März 2011 b e- g angenen Taten, von denen drei in un mittelbarer zeitlicher Abfolge nach der gegenständlichen Tat am 26. und 27. März 2011 erfolgten, befand sich der An - geklagte in seinem Fahrzeug und sicherte die Tatausführung ab. 2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält auch eingedenk des beschränk ten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2008 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401) sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass er davon ausgega n- gen sei, es solle ein Aufbruch des Geldeinzahlungsautomaten stattfinden, um an das Münzgeld zu gelangen. Entgegen der Einlassung M . 3 4 5 6 - 4 - sondern M . n- geklagten wird teilweise durch die vom Landgericht für unglaubhaft erachtete Aussage des früheren Mitangeklagten F . gestützt, wonach M . , der zusammen mit N . sol l nicht jedoch am 25. März 2011. b) Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten, er habe g e- glaubt, sich an einem Automatenaufbruch zu beteiligen, durch die ohne nähere Darlegung als glaubhaft bewertete Einlassung M . l- l ungen zugrunde gelegt wurde, als widerlegt angesehen. aa) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist lückenhaft. Sie ermöglicht dem Revisionsgericht nicht die erforderliche Prüfung, inwieweit die Angaben M . des Angeklagten zu wide r- legen. Den Sachverhaltsfeststellungen sind keine tatsächlichen Umstände zu entnehmen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Angeklagte von einer beabsichtigten Geldautomatenmanipulation ausgegangen ist. Dass der Angeklagte vo n seinem Onkel D . das Skimmingequipment zur Verf ü- gung gestellt bekommen hat und von diesem in die Anwendung der Technik eingewiesen worden ist, wird nicht belegt. Allein die rechtskräftige Verurteilung D . s wegen erfolgreich durchgeführter Sk i mmingtaten mit einer anderen T ä- tergruppe besagt hierzu nichts. bb) Die Strafkammer belegt zudem nicht die Glaubhaftigkeit der Einlas - sung des Mitangeklagten M . . Anlass zur kritischen Prüfung hätte bereits aufgrund des Umstands bestanden, dass M . , der als einziger Beteiligter die Geschäftsräume der Bank betreten hat, um die Skimmingtechnik anzubri n- gen, ein maßgebliches Interesse hatte, seine Tatbeteiligung als geringer straf - 7 8 9 - 5 - würdig erscheinen zu lassen, so durch die Angabe, dass der Angeklag te der . w e- gen eines nicht zurückgezahlten Darlehens mit massiver körperlicher Gewalt zur Tatbegehung veranlasst worden sei. cc) Ein Erörterungsmangel ist darüber hinaus auch darin zu sehen, dass das Landgericht Umstände, die gegen eine Kenntnis des Angeklagten von der beabsichtigten Geldautomatenmanipulation sprechen, nicht in seine Überl e- gungen einbezogen hat. Es stellt zwar zutreffend als Indiz heraus, dass der Abbruch der Tat durch M . erfolgte, ohne dass eine Störung des Tata b- laufs durch Dritte verursacht worden sei, und dass dieser Umstand den Schluss zulasse, dass alle Tatbeteiligten von einem Manipulationsversuch ausgingen, der wegen technischer Probleme gescheitert sei. Die Strafkammer hätte sich aber gegenläufig damit auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte und M . vom Landgericht Bayreuth lediglich wegen Aufbrüchen von Geldei n- zahlungsautomaten vor und unmittelbar im Anschluss an das Tatgeschehen verurteilt worden war. Den Feststellungen, dass M . und der Angeklagte d- Glück an einem anderen Geldautomaten spät daher an einer belastbaren Tatsachengrundlage. 3. Die Sache bedarf mithin neuer Verhandlung und Entscheidung. Das neue Tatgericht wird bei neuerlicher Verurteilung zu prüfen haben, ob der Strafbefehl des Amtsgerichts Tier garten vom 16. Mai 2011 Zäsurwirkung entfa l- tet und daher unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots zwei (Gesamt - )Strafen zu verhängen sind (§ 55 StGB). Insoweit kommt es auf den Vollstreckungsstand hinsichtlich der Geldstrafe zum Zeitpunkt de s Urteils des 10 11 - 6 - Landgerichts Bayreuth vom 8. März 2012 an, weil dort bewusst von einer Ei n- beziehung der Geldstrafe lediglich deshalb abgesehen worden ist, weil der A n- geklagte nach Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl Wiede r- einsetzung in den v origen Stand beantragt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2001 5 StR 291/01, NStZ 2001, 645). 4. Der Senat weist mit Blick auf die von der Revision erhobene Verfa h- s- weise des Landgerichts durchgreifend bedenklich erscheint. Danach hat es am 16. Dezember 2013 Rechtsgespräche der Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gegeben, die zunächst zur Einstellung der von ihm insgesamt bestrit tenen Anklagevorwürfe 3 bis 5 und später auch des Tatvorwurfs 1 gemäß § 154 Abs. 2 StPO und darauf zur Rüc k- nahme der von ihm gestellten Beweisanträge führten, wobei die vom Landg e- richt ursprünglich geäußerte Straferwartung sich sukzessive auf vier Jahre G e- samtfreiheitsstrafe verringerte und die Staatsanwaltschaft hierzu Zustimmung signalisierte. In ihrer Gegenerklärung zur Revisionsbegründung bestätigte die Staatsanwaltschaft den Sachvortrag der Revision; es sei dem Sitzungsvertreter r- handlung in einer Pause oder während der Hauptverhandlung erfolgte. Es habe seitens des Vorsitzenden Äußerungen zur Höhe einer möglichen Bestrafung des Angeklagten aufgrund seines Geständnisses und der bisher durchgefüh r- ten Beweisaufnahme gegeben. Das Landgericht hat bei seinem Vorgehen die gesetzlichen Vorgaben e i- ner Verständigung, wie sie in § 257c StPO statuiert sind, missachtet (zur Unz u- lässigkeit informeller Absprachen: BVerfGE 133, 168) . Die Rec htsansicht der 12 13 - 7 - sei, ist unvertretbar. Basdorf Sander Schneider Berger Bellay
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