ECLI:DE:BGH:2019:060219B5STR351.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 351/18 vom 6. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2019 beschlossen: Die Anhörungsrüge d es Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 6. No vember 2018 wird auf seine Kosten als unb e- gründet verworfen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Cottbus vom 26. Februar 2018 durch Beschluss vom 6 . November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen hat er am 22. November 2018 die Anhörungsrüge erhoben. 1. Zur Begründung trägt sein Verteidiger im Wesentlichen Folgendes vor: Am 15. November 2018 habe der Vorsitzende der Schwurgerichtska m- m er telefonisch mitgeteilt, dass ihm dem Verteidiger des Beschwerdeführers eine Ausfertigung des Urteils übermittelt worden sei, die nicht mit dem Original übereinstimme. Das Urteil sei deshalb am 20. November 2018 neu zugestellt worden. Da nicht ausg eschlossen werden könne, dass die ursprünglich zugestel l- te Abschrift vom Urteil abweiche, meint der Beschwerdeführer, dass das Ve r- fahren gemäß § 33a StPO in die Lage zurückzuversetzen sei, die vor dem E r- lass der Entscheidung des Senats bestanden habe, um i hm eine Revisionsb e- gründung anhand der richtigen Urteilsgründe zu ermöglichen. Eine solche we r- 1 2 3 4 - 3 - de er bis zum 20. Dezember 2018 einreichen. Zur Glaubhaftmachung hat er einen Vermerk des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer vom 14. Nove m- ber 2018 sowie die ih m ursprünglich zugestellte Urteilsausfertigung vorgelegt. Weiteres hat der Beschwerdeführer bislang nicht vorgetragen. Insbeso n- dere hat er nicht näher dargelegt, inwieweit die ursprünglich zugestellte Urteil s- ausfertigung konkret von den Urteilsgründen ab weicht. Entgegen seiner Ankü n- digung hat er auch keine weiteren Beanstandungen gegen das Urteil vorg e- bracht. 2. Der Senat hat Bedenken, ob die nur nach § 356a StPO statthafte R ü- ge (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 4 StR 110/05, NStZ 2007, 236 ) zulässig erhoben ist. Sie ist jedenfalls unbegründet, weil der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Revisionsverfahren nicht in en t- scheidungserheblicher Weise verletzt worden is t. Der Senat hat auf die erhob e- ne Sachrüge die ihm vollstä ndig vorliegenden Urteilsgründe umfassend geprüft. Sander Schneider Berger Eschelbach Köhler 5 6
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