5 StR 35/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 25. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit den Maßgaben als unbegründet verworfen, dass die in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die Strafe anzurechnen ist und der Vorwe g- vollzug von Frei heitsstrafe entfällt (insoweit § 349 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheit sstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entzi e- hungsanstalt und die Vollziehung von einem Jahr und sechs Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung angeordnet. Die auf die Sachr ü- ge gestützte Revision de s Angeklagten führt neben einer Nachholung des von der Strafkammer versehentlich (vgl. UA S. 7) unterlassenen Ausspruchs über die Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung ledi g- lich zu einer Änderung der Anordnung des Vorwegvollzugs der Maßregel (§§ 64, 67 Abs. 2 StGB), weil sich das Landgericht hinsichtlich seiner Dauer in rechtsfehlerhafter Weise an der Möglichkeit einer Strafrestaussetzung zum Zweidrittel - Zeitpunkt und nicht an derjenigen zum Halbstrafen - Zeitpunkt or i- entiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 5 StR 327/09, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 17). Angesichts einer 1 - 3 - festgestellten voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren kann die A n- ordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe entfallen , weil nach A n- rechnung der im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung bereits elf Monate währenden Untersuchungshaft keine vorweg zu vollziehende Strafe mehr verbliebe; dies konnte der Senat analog § 354 Abs. 1 StPO selbst festlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15 . November 2007 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213 f.). Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war angesichts des geringen Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst. Basdorf Raum Brause Schaal Schneid er 2 2
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