E CLI:DE:BGH:2019:150419B5STR35.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 35/19 vom 15. April 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- an walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Apr il 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auf der von der Revi sion gerügten Verletzung des § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO, weil der Angeklagte nicht über seine Au ssagefreiheit belehrt worden sei , beruht das Urteil jedenfalls nicht. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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