5 StR 352/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 17. August 2004in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2004beschlossen:Dem Angeklagten G wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumungder Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil desLandgerichts Berlin vom 3. März 2004 gewährt.Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zu-stellung dieses Beschlusses (vgl. BGHSt 30, 335), soferndas Urteil bereits zugestellt ist.Basdorf Häger GerhardtRaum Brause
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