5 StR 352/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Wertpapierf344lschung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2006 nach nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellun-gen zum objektiven Tatablauf; insoweit wird die weiterge-hende Revision nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wertpapierf344lschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bew344hrung ausgesetzt. Seine hierge-gen gerichtete Revision hat Erfolg. Der Senat nimmt hinsichtlich der Begr374n-dung auf den Beschluss im Verfahren 5 StR 476/07 vom heutigen Tage ge-gen den Mitt344ter Bezug. Die dort gemachten Ausf374hrungen zu der unzurei-chenden Begr374ndung der nach 247 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderlichen Ab-sicht, 1 - 3 - die Wertpapiere als echt in den Verkehr zu bringen, gelten gleicherma337en f374r das hiesige Verfahren. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
Full & Egal Universal Law Academy