5 StR 352/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. August 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2. Raubes zu 3. besonders schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2012 beschlossen: Die Revision en de r Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 14. März 2012 w erden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen ; jedoch wird die Urteilsfo r- mel hinsichtlich des Angeklagten O . aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass dieser Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 21. Oktober 2011 in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts B erlin vom 13. Februar 2012 und unter Aufl ö- sung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten veru r- teilt ist . Jed er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Raum Schaal König Bellay
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