5 StR 353/05 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 30. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. No-vember 2005, an der teilgenommen haben: Richter Basdorf als Vorsitzender, Richter H344ger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt R als Verteidiger f374r den Angeklagten M , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revisionen des Angeklagten M und der Staats-anwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juli 2004 werden verworfen. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels; die Staatskasse tr344gt die Kosten der Revision der Staatsanwalt-schaft sowie die dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen des Angeklagten. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten M wegen Wohnungs-einbruchdiebstahls in f374nf F344llen, davon zweimal als Versuch, und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bew344h-rung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte im vollen Umfang mit der Sachr374ge. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer vom Gene-ralbundesanwalt nicht vertretenen Revision allein die diesem Angeklagten zugebilligte Strafaussetzung zur Bew344hrung. Beide Rechtsmittel bleiben oh-ne Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts begingen der Angeklagte M und drei Mitangeklagte in den Nachmittagsstunden des 8. Janu- - 4 - ar 2004 in kurzer Folge Einbr374che in Wohnungen, um stehlenswerte Ge-genst344nde an sich zu bringen. W344hrend sie in drei F344llen Schmuck, Bargeld und PC-Teile entwenden konnten, gelang es ihnen in zwei F344llen nicht, die Wohnungst374r aufzuhebeln. Bei seiner Festnahme leistete der Angeklagte M Widerstand, indem er 226 nachdem er die Beifahrert374r verriegelt hat-te 226 durch Entgegenstemmen verhindern wollte, dass ihn die Polizeibeamten durch die eingeschlagene Scheibe der Beifahrert374r aus dem Fahrzeug verbringen konnten. II. Die Revisionen des Angeklagten M und der Staatsanwalt-schaft sind unbegr374ndet. 1. Die umfassende 334berpr374fung des angefochtenen Urteils ergibt kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Beweisw374rdigung ist rechtsfehlerfrei und beruht auf einer gesicherten Tatsachengrundlage. Dabei konnte sich das Landgericht auf die gest344ndige Einlassung des Mitangeklag-ten T st374tzen, dessen Angaben durch die Beobachtung der Polizeibeam-ten B und L best344tigt wurden. Weiterhin wurde ein wesentlicher Teil der Tatbeute in dem Fahrzeug sichergestellt, in dem der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Verhaftung sa337. Die Widerstandshandlungen belegt das Landgericht rechtsfehlerfrei durch die Aussagen der beiden Polizeibeamten, die den Angeklagten festgenommen haben. 2. Die zul344ssig auf die Frage der Strafaussetzung zur Bew344hrung be-schr344nkte (BGHSt 11, 393, 395; 24, 164, 165) Revision der Staatsanwalt-schaft zeigt keinen Rechtsfehler im landgerichtlichen Urteil auf. Bei der Ent-scheidung, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bew344hrung ausge-setzt werden kann, hat der Tatrichter innerhalb der durch 247 56 StGB vorge-gebenen Grenzen einen Ermessensspielraum (BGHR StGB 247 56 Abs. 2 Ge-samtw374rdigung 4). Das Landgericht unterscheidet hier zwar die Vorausset- - 5 - zungen nach 247 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB nicht ausdr374cklich. Aus dem Ge-samtzusammenhang wird jedoch hinreichend deutlich, dass das Landgericht bei dem Angeklagten, der bislang lediglich mit einer geringf374gigen Geldstrafe vorgeahndet ist, ohne weiteres von einer positiven Sozialprognose im Sinne des 247 56 Abs. 1 StGB ausgegangen ist. Bei der gegebenen Sachlage reichte es aus, dass das Landgericht mit knapper Begr374ndung die Voraussetzungen des 247 56 Abs. 2 StGB f374r gegeben erachtet (BGHR StGB 247 56 Abs. 2 Um-st344nde, besondere 3) und im Rahmen seiner Gesamtw374rdigung die besonde-ren Umst344nde in der Tat und der Pers366nlichkeit des T344ters angenommen hat, zumal keine der verh344ngten Einzelfreiheitsstrafen ein Jahr 374berstieg (vgl. BGHR StGB 247 56 Abs. 2 Gesamtw374rdigung, unzureichende 7). Eine Er366rte-rung der Voraussetzungen des 247 56 Abs. 3 StGB war hier 226 wie der General-bundesanwalt zutreffend darlegt 226 nicht erforderlich, weil keine Gesichts-punkte erkennbar waren, die insoweit n344here Ausf374hrungen geboten h344tten (BGHR StGB 247 56 Abs. 3 Verteidigung 15). Basdorf H344ger Gerhardt Raum Brause
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